Auf Antrag von KŠB hat das Kreisgericht in Hradec Králové am 10.6.2009 den ersten Europäischen Zahlungsbefehl erlassen01/07/09 / News

Am 12.12.2008 trat die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 1896/2006 vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens in Kraft. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks und ermöglicht den Gläubigern unter Anwendung von standardisierten Formblättern eine schnelle und wirksame Eintreibung ihrer zivil- und handelsrechtlichen Ansprüche in grenzüberschreitenden Rechtsachen durch einheitliche Verfahrensvorgänge.

Das durch diese Verordnung geschaffene Verfahren stellt für den Antragsteller eine zusätzliche und fakultative Alternative bei der Eintreibung ausstehender Forderungen in Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug dar, dem es nach wie vor freisteht, sich für die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren zu entscheiden, in denen jedoch kein Zahlungsbefehl ins Ausland erlassen werden kann. Ein Europäischer Zahlungsbefehl, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde und der vollstreckbar geworden ist, wird für die Zwecke der Vollstreckung so behandelt, als ob dieser in dem Mitgliedstaat ausgestellt worden wäre, in dem die Vollstreckung betrieben wird. Mit anderen Worten richtet sich die Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls nach dem Recht des Staates unter den gleichen Bedingungen wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordene Entscheidung, ohne dass dann ein besonderes Verfahren über dessen Anerkennung vorangehen müsste.

Das Verfahren über den Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls ist schriftlich und beruht so weit wie möglich auf der Verwendung von Formblättern, die in der Anlage zur Verordnung erhalten sind. Erfüllt der Antragsteller alle Voraussetzungen des Antrags und erscheint seine Forderung begründet, erlässt das Gericht in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung des Antrags einen Europäischen Zahlungsbefehl. Der Beklagte ist berechtigt, gegen den Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch einzulegen. Die Einlegung des Einspruchs hat ebenfalls innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen und führt zur Beendigung des Verfahrens auf europäischer Ebene und zur Überleitung ins nationale Verfahren, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, dass das Verfahren in diesem Fall beendet sein soll.