Auswirkungen der Steuerpflicht in Abhängigkeit von der möglichen Verzerrung des wirtschaftlichen Wettbewerbs18/12/08 / cata_european-union-news

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 16. September 2008 i.S. C‑288/07.

Commissioners of Her Majesty’s Revenue & Customs vs. Isle of Wight Council, Mid-Suffolk District Council, South Tyneside Metropolitan Borough Council, West Berkshire District Council (Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 4 Abs. 5 – Tätigkeiten einer Einrichtung des öffentlichen Rechts – Bewirtschaftung gebührenpflichtiger Parkeinrichtungen – Wettbewerbsverzerrungen – Bedeutung der Begriffe ‚führen würde‘ und ‚größere‘)

In der vorgenannten Sache beurteilte der EuGH das vom High Court of Justice, Chancery Division (England & Wales) eingereichte Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Frage, ob Einrichtungen des öffentlichen Rechts (Gemeinden) der Mehrwertsteuerpflicht im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von abgeschlossenen Parkeinrichtungen für Autos unterliegen. Im vorliegenden Falle legten einige lokalen Behörden in Großbritannien bei lokalen englischen Gerichten Klagen gegen die Entscheidungen der MwSt.-Verwalter ein, mit denen ihnen die Rückerstattung von Steuern abgelehnt wurde, die sie im Zusammenhang mit ihren Einkommen aus der Parkplatzvermietung abgeführt haben. Die lokalen Behörden gelangten nämlich aufgrund der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie, die der EuGH im Urteil Fazenda Pública ausführt, zu dem Schluss, dass diese Einkommen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. In dem vorliegenden Falle ging es nicht einmal so darum, ob die Bewirtschaftung des Parkplatzes „die Ausübung der öffentlichen Gewalt“ darstellt, sondern eher um Bestimmung, ob diese auch in einem solchen Falle aufgrund des Art. 4 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliegt. Dieser legt nämlich fest, dass die Behörden der öffentlichen Verwaltung als Steuerpflichtige anzusehen sind, sofern eine Behandlung dieser Behörden als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde; Und gerade die Auslegung des Begriffs „größere Wettbewerbsverzerrungen“ ist das, worum es in dem Verfahren ging.

Die in European Union News angeführten Informationen stellen keinen Rechtsrat oder rechtliche Stellungnahme dar. Die Anwaltskanzlei Kocián Šolc Balaštík trägt keine Verantwortlichkeit für jegliche in Folge der in dieser Auslage enthaltenen Informationen getätigten Aktivitäten oder Handlungen.

EuGH leitete ab, dass die großen Wettbewerbsverzerrungen in der Tat nicht einmal eintreten müssen. Zunächst bemerkte er, dass die für die Einrichtungen des öffentlichen Rechts festgelegte Ausnahme aus der Steuerpflicht eng auszulegen sei (Randnr. 60 und 61), um anschließend festzuhalten, dass eine viel zu enge Auffassung des Begriffs „große Wettbewerbsverzerrungen“ die potentiellen Wettbewerber von dem Eintritt auf den relevanten Markt abraten könnte. Daher ist unter dem Wettbewerb auch das potentielle Wettbewerb zu verstehen, wobei jedoch „die rein theoretische, durch keine Marktanalyse untermauerte Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, nicht mit dem Vorliegen eines potenziellen Wettbewerbs gleichgesetzt werden kann. Eine solche Gleichsetzung setzt vielmehr voraus, dass sie real und nicht rein hypothetisch ist.“ (Randnr. 64). Im Schlussteil des Urteils führt der EuGH an, dass der Begriff „große“ (auch wenn nur potentielle) Wettbewerbsverzerrung mehr als unbedeutend heißt.

Anwendung für die Tschechische Republik

Die derzeitige Fassung des Gesetzes ist nicht vollständig im Einklang mit den Schlüssen des EuGH, da das tschechische Gesetz die Besteuerung für öffentliche Einrichtungen erst an Entscheidungen der zuständigen Behörden bindet (s. § 5 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg.). Aus der Entscheidung des EuGH geht jedoch hervor, dass die Einrichtungen des öffentlichen Rechts mehrwertsteuerpflichtig sind, unabhängig von der Entscheidung der Wettbewerbsbehörde, sofern ihre Tätigkeit, die ansonsten die „Ausübung der öffentlichen Gewalt“ darstellt, potentiell zu einer großen Wettbewerbsverzerrung führen könnte.