Überprüfung der Rechtsregelung der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen18/12/08 / cata_european-union-news

Die Europäische Kommission eröffnete eine öffentliche Beratung über das Funktionieren der Verordnung Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Der Zweck dieser Diskussion besteht darin, nach vier Jahren der bisherigen praktischen Anwendung dieser Verordnung die Kompetenzregeln, d.h. die eingestellten Schwellenwerte und Kriterien sowie Mechanismen der Übertragung der Kompetenz zur Beurteilung von Zusammenschlüssen zwischen der Kommission und nationalen Wettbewerbsbehörden auszuwerten.

Die Verordnung erlegt der Kommission auf, dem Rat bis zum 1. Juli 2009 einen Bewertungsbericht betreffend die oben erwähnten Regeln vorzulegen, auf dessen Grundlage dann eine Anpassung dieser Regeln vorgeschlagen werden kann.

Die geprüfte Verordnung stärkte im Vergleich zu der bisherigen Regelung den Aspekt der gemeinschaftsrechtlichen Regulierung der Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen – den sog. one stop shop, bei welchem Unternehmenszusammenschlüsse, die eine gemeinschaftliche Dimension aufweisen (z.B. ultranationale Fusionen oder Akquisitionen), ausdrücklich von der Kommission beurteilt werden.

Gleichzeitig kam es zur Verbesserung des Systems der Abtretung der jeweiligen Fälle. Die neue Regelung bietet den Fusionsbeteiligten die Möglichkeit an, den Fall der Kommission zur Beurteilung zu übergeben, auch wenn dieser keine gemeinschaftliche Dimension aufweist, d.h. die verlangten Schwellenwerte nicht erfüllt sind, die Fusion jedoch mindestens in drei Mitgliedsstaaten genehmigungspflichtig ist. Gerade umgekehrt ist es in Situationen, in denen der Unternehmenszusammenschluss trotz der Erfüllung der durch die Verordnung auferlegten Anmeldungsbedingungen den Wettbewerb überwiegend im Rahmen eines einzigen Mitgliedsstaates beeinträchtigt und keine bedeutenden grenzüberschreitenden Effekte hat – dann können die Beteiligten beantragen, dass die Kommission den Fall an die nationale Wettbewerbsbehörde abtritt.

Außer der Analyse der Anlässe aus der öffentlichen Beratung wird der Bewertungsbericht auch Anmerkungen der nationalen Wettbewerbsbehörden sowie eigene Erfahrungen der Kommission aus der Anwendung der Verordnung widerspiegeln. Die bisherigen Erkenntnisse der Kommission deuten an, dass sich sowohl die Einstellung der Schwellenwerte als auch die Grundsätze der Abtretung der Fälle in der Praxis bewährt haben.