Rückerstattung von zu Unrecht gezahlter Mehrwertsteuer05/08/08 / cata_european-union-news

Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) C‑309/06, Marks & Spencer plc vom 10. 4. 2008

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde im Rahmen eines Rechtsstreites zwischen Marks & Spencer plc (nachfolgend nur „Marks & Spencer“) und Commissioners of Customs & Excise (nachfolgend nur „Commissioners“) eingereicht, nachdem von Seiten der Commissioners der Antrag von Marks & Spencer auf Erstattung von zu Unrecht gezahlter Mehrwertsteuer (nachfolgend nur „MwSt.“) abgelehnt wurde. Es handelt sich um die Auslegung des Art. 28 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern).

EuGH stellte u.a. fest: Wenn bestimmte Leistungen, die der Befreiung mit Erstattung der Vorsteuer nach dem nationalen Recht unterliegen, dem normalen Steuersatz unterworfen wurden, sind dann die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, einschl. der steuerlichen Neutralität, anwendbar, so dass sie dem Wirtschaftsteilnehmer, der solche Leistungen erbrachte, einen Anspruch auf Rückerstattung der Beträge verleihen, die irrtümlicherweise bezüglich der Leistungen verlangt wurden.

Auch wenn die Grundsätze der Gleichbehandlung und der steuerlichen Neutralität auf das Ausgangsverfahren grundsätzlich anwendbar sind, ist ein Verstoß gegen sie nicht allein aufgrund des Umstands gegeben, dass die Weigerung der Rückzahlung auf eine ungerechtfertigte Bereicherung des betreffenden Steuerpflichtigen gestützt wird. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet aber, dass der Begriff der ungerechtfertigten Bereicherung nur Steuerpflichtigen wie „payment traders“ (Steuerpflichtige, deren geschuldete Mehrwertsteuerbeträge in einem vorgeschriebenen Abrechnungszeitraum die Vorsteuer übersteigen), aber nicht Steuerpflichtigen wie „repayment traders“ (Steuerpflichtige, die sich in der umgekehrten Lage befinden) entgegengehalten wird, sofern diese Steuerpflichtigen gleichartige Waren vertrieben haben. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob dies in dieser Rechtssache der Fall ist. Im Übrigen verbietet der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung, dessen Verletzung im Steuerbereich durch Diskriminierungen gekennzeichnet sein kann, die Wirtschaftsteilnehmer betreffen, die nicht zwangsläufig miteinander konkurrieren, aber sich trotzdem in einer in anderer Beziehung vergleichbaren Situation befinden, eine Diskriminierung von „payment traders“ gegenüber „repayment traders“, die nicht objektiv gerechtfertigt ist.

Diese Rechtssprechung ist so auszulegen, dass sofern ein Steuerpflichtiger mehr Steuer abführt als er richtigerweise abzuführen hat, ihm ermöglicht werden muss, diese Steuerabgabe zu berichtigen, und die unrichtig abgeführte Steuer ihm rückerstattet werden muss. In diesem Sinne erfüllt das tschechische MwSt.-Gesetz die Bedingungen der Steuerneutralität zurzeit nicht. Glücklicherweise schafft die Novelle des MwSt.-Gesetzes, die im Juli im Senat verabschiedet wurde und nun auf die Unterschrift des Präsidenten und die anschließende Veröffentlichung in der Gesetzessammlung wartet, die mangelnde Möglichkeit der Berichtigung der falsch eingetriebenen höheren Steuer ab. Ab dem 1. Januar 2009 wird es das tschechische MwSt.-Gesetz ermöglichen, Berichtigungen von falsch eingetriebener höherer Steuer so wie vom EuGH dargestellt vorzunehmen.