Haftung für nicht abgeführte Steuer27/04/13 / cata_tax-news

Die Generalfinanzdirektion erließ eine Information, in der sie mitteilt, dass der Steuerverwalter die Haftungspflichtigen zur Abführung der Mehrwertsteuerrückstände zunächst nicht auffordert.

Das Haftungsinstitut gemäß § 109 Abs. 2 Buchst. c) Einkommenssteuergesetz trat am 1.4.2013 in Kraft.

In der Praxis bedeutet es, dass der Empfänger der steuerbaren Leistung für die nicht abgeführte Mehrwertsteuer haftet, sofern das Entgelt für die steuerbare Leistung teilweise oder ganz per bargeldlose Überweisung auf ein anderes Konto geleistet wird als das vom Steuerverwalter veröffentlichte Konto des Erbringers der steuerbaren Leistung.

Die Generalfinanzdirektion ist sich laut der erwähnten Mitteilung bewusst, dass das Haftungsinstitut bzw. der Prozess der Anmeldung, Prüfung und Veröffentlichung der Kontonummern der Steuerzahler wegen hohen Zeitaufwands nicht ganz funktionsfähig ist und immer noch läuft. Aus diesem Grund wird sie bis zum 30.9.2013 die Gläubiger nicht zur Bezahlung des Steuerrückstandes auffordern.

In der Praxis treten Fälle auf, dass Kontonummern veröffentlicht sind, die das Steuersubjekt nicht veröffentlichen wollte, und umgekehrt, dass die zur Veröffentlichung bestimmten Kontonummern nicht veröffentlicht wurden, was den Steuersubjekten Schwierigkeiten im Handelsverkehr bereiten kann. In Bezug auf diese Situation empfehlen wir, unter www.daneelektronicky.cz die vom Steuerverwalter veröffentlichten Kontonummern zu prüfen und eventuell mit dem Steuerverwalter eine Abhilfe zu schaffen.