Aus der Abgeordnetenkammer21/09/11 / cata_tax-news

Institut der Haftung für die unbezahlte Steuer; Berichtigender Sammel-Steuerbeleg; Spezialisiertes Finanzamt

Die Abgeordnetenkammer verabschiedete am 2. September 2011 in dritter Lesung eine Novelle des MwSt.-Gesetzes. Mit der Novelle befasst sich nun auch der Senat.

Außer von z.B. Änderungen in der Höhe der MwSt.-Sätze, über die wir Sie in den Steuernews Nr. 6/2011 informiert haben, wurden mit den Änderungsentwürfen noch weitere Änderungen verabschiedet. Für die wichtigsten halten wir die Erweiterung des Instituts der Haftung für die unbezahlte Steuer, eine Änderung der Regelung betreffend berichtigende Sammel-Steuerbelege und eine Regelung betreffend das Spezialisierte Finanzamt nach dem Gesetz über Gebietsfinanzorgane, die mit der Novelle des MwSt.-Gesetzes geändert werden.

Institut der Haftung für die unbezahlte Steuer

Neu haftet der Empfänger der besteuerbaren Leistung für die unbezahlte Steuer auch dann, wenn das Entgelt für die angenommene Leistung dem Lieferanten – Zahler – per bargeldlose Überweisung auf ein von einem außerhalb Inland geführten Zahlungsinstitut geleistet wird. Diese Regelung bezieht sich jedoch nicht auf Situationen, in denen die Pflicht zur Steuerangabe dem Empfänger der Leistung obliegt.

Berichtigender Sammel-Steuerbeleg

Änderungen, die sich auf berichtigende Sammel-Steuerbelege beziehen, betreffen überwiegend deren Erfordernisse. Anstelle der einzelnen Evidenznummer der zu berichtigenden Steuerbelege ermöglicht es die Novelle, eine solche Abgrenzung der Belege anzuführen, nach der es möglich sein wird, die ursprüngliche Leistung eindeutig zu identifizieren. Die Novelle erlaubt es dem Steuerzahler auch, die Differenz zwischen der berichtigten und ursprünglichen Höhe der Steuergrundlage und der Steuer als einen Sammelbetrag anzuführen. Weiter kann man in Fällen, in denen die ursprünglichen Leistungen in Fremdwährung gewährt wurden, einen Einheitskurs verwenden – den am ersten Arbeitstag des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Kurs der ČNB.

Spezialisiertes Finanzamt

Die Regelung des Spezialisierten Finanzamtes ist im Gesetz über die Gebietsfinanzorgane enthalten. Sämtliche Änderungen in diesem Bereich sind im Einklang mit der Reorganisation der Steuerverwaltung (ab 2012 der Finanzverwaltung).

Sitz des Spezialisierten Finanzamtes ist die Hauptstadt Prag und dieses ist nur für ausgewählte Subjekte zuständig. Unter den ausgewählten Subjekten versteht die Gesetzesnovelle:

  •  juristische Person, die zum Zwecke der unternehmerischen Tätigkeit gegründet wurde, mit einem Umsatz von mehr als CZK 2 Mrd.,
  • Sparkassen- und Kreditgenossenschaft,
  • Banken, Versicherungen, Rückversicherungen und deren ausländische Niederlassungen,
  • Mitglied einer Gruppe nach dem MwSt.-Gesetz, sofern zumindest ein Mitglied der Gruppe das ausgewählte Subjekt ist.