Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte endgültig die Legitimität der vom Betreiber eines Kollektivsystems, der im Bereich der Entsorgung von Elektroanlagen tätig ist, erhobenen Klage gegen das Umweltministerium22/10/10 / News

Die Anwaltskanzlei Kocián Šolc Balaštík vertrat erfolgreich den Betreiber des Kollektivsystems REMA Systém, a.s. im Verfahren über die Verwaltungsklage gegen eine Entscheidung des Umweltministers. Das Verfahren betraf die Abweisung der Eintragung in die sog. Liste der Elektroanlagenhersteller für die Sicherstellung der Finanzierung der Entsorgung von historischen Elektroanlagen der Gruppe 3 – Anlagen der Informationstechnologien und Telekommunikationsanlagen.

Im Einklang mit der geltenden Rechtsregelung sind Elektroanlagen in 10 Gruppen nach ihrer Art aufgeteilt, wobei die Sicherstellung der Rücknahme dieser Elektroanlagen je nachdem unterschiedlich ist, ob es sich um aus Haushalten kommende Elektroanlagen und um historische Elektroanlagen handelt. Für jede Gruppe der aus Haushalten kommenden historischen Elektroanlagen wurde mit einer Entscheidung des Umweltministeriums ein Kollektivsystem bestimmt, das in die Liste für die Sicherstellung der Finanzierung der Entsorgung dieser historischen Anlagen eingetragen wurde.

Die Gesellschaft REMA Systém, a.s. stellte im Jahr 2005 einen Antrag auf Eintragung als Finanzverwalter für die Entsorgung von aus Haushalten kommenden historischen Elektroanlagen aus der Gruppe 3. Das Umweltministerium lehnte diesen Antrag ab und diese negative Entscheidung wurde im Jahr 2006 vom Umweltminister bestätigt. Gegen die Entscheidung erhob die Anwaltskanzlei Kocián Šolc Balaštík in Vertretung der REMA Systém, a.s. eine Verwaltungsklage zum Stadtgericht in Prag, in der sie die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung eingewendet hat. Das Wesen der Klage bestand in eingewendeten Prozessmängeln des Verfahrens, bestehend in der unrichtigen Abgrenzung des Kreises der Teilnehmer des Verwaltungsverfahrens, sowie in Mängeln der Entscheidungsbegründung.

Das Stadtgericht in Prag hob im Einklang mit der erhobenen Klage die Entscheidung des Umweltministers im Jahr 2009 auf und wies die Sache an den Minister zum weiteren Verfahren zurück. Gegen das Urteil legte der Umweltminister sowie ein in Konkurrenz stehendes Kollektivsystem und einige von ihm vertretene Elektroanlagenhersteller Kassationsbeschwerden ein, über die der Verwaltungsgerichtshof so entschieden hat, dass er die Kassationsbeschwerde des Umweltministers zurückgewiesen und die anderen abgelehnt hat.

In der Begründung des Urteils stimmte der Verwaltungsgerichtshof vollinhaltlich der Argumentation des Stadtgerichtes in Prag zu, wobei er anführte, dass das Umweltministerium kein gemeinsames Verfahren über alle Anträge auf Eintragung in die Liste für die Sicherstellung der Finanzierung der Entsorgung von historischen Elektroanlagen für eine bestimmte Gruppe geführt habe, und dadurch einen schwerwiegenden Verfahrensmangel begangen worden sei, der eine gesetzwidrige Entscheidung in der Sache selbst zur Folge hatte. Der Verwaltungsgerichtshof stimmte auch dem Stadtgericht in Prag darin zu, dass die angefochtene Entscheidung des Ministers wegen Mängeln der Begründung nicht überprüfbar sei, wodurch der Grund für deren Aufhebung gegeben sei.