Strenge Sanktionen gegen Personen, die illegale Einwanderer beschäftigen09/04/09 / cata_european-union-news

Das Europäische Parlament verabschiedete bei seiner Sitzung im Februar die Richtlinie über Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatenangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen. Zur Vermeidung dieser Parallelwirtschaft werden auch strafrechtliche Sanktionen erhoben. Bei Arbeitgebern in der Position eines Sublieferanten kann die Sanktion auch auf den Geschäftspartner fallen. Das Ziel der Rechtsregelung ist auch, den illegalen Arbeitern legale Gehaltsbedingungen zu gewährleisten.

Die eingeführten Sanktionen haben den Charakter von Mindeststrafen in Form von Geldstrafen, der Auszahlung von ausstehenden Vergütungen und des Ausschlusses von öffentlichen Vergabeverfahren für die Dauer von bis zu fünf Jahren. Die Höhe der Geldstrafe sollte von der Anzahl der illegalen Arbeiter ausgehen. Der Arbeitgeber wird weiter verpflichtet sein, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu entrichten, die er bei legaler Beschäftigung des jeweiligen Arbeiters abgeführt hätte.

Die im Nachhinein zu leistenden Löhne und Vergütungen sollten sich nach Vorschriften über den Mindestlohn oder nach dem Kollektivvertrag aus der jeweiligen Branche richten.

Die Strafsanktionen fallen auf die schwerwiegendsten Delikte wie z.B. Beschäftigung einer erheblichen Zahl illegaler Einwanderer, Beschäftigung von Minderjährigen oder Personen, die zu Opfern des Menschenhandels wurden, bei besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen oder bei wiederholter Verletzung von Vorschriften in diesem Bereich.

Sofern die Beschäftigung von illegalen Arbeitern auch von einem Sublieferanten begangen wird, wird teilweise auch das Unternehmen haften, das Dienstleistungen eines solchen Sublieferanten in Anspruch genommen hat; sollte sich jedoch die Geschäftsleitung dieses Unternehmens dessen bewusst sein, dass der Sublieferant illegale Arbeiten in Anspruch nimmt, wird dieses Unternehmen volle Haftung tragen.

Das Europäische Parlament sprach sich auch für die Motivation der illegalen Einwanderer in Form einer befristeten Arbeitsgenehmigung aus, sofern diese in Verfahren gegen ihre Arbeitgeber Kooperationsbereitschaft zeigen.

Es steht nun lediglich die formelle Annahme der Richtlinie durch den Rat aus.