Prioritäten der Kommission bei der Beurteilung des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen09/04/09 / cata_european-union-news

Die Europäische Kommission veröffentlichte Anweisungen zu Prioritäten, nach denen sie sich bei der Anwendung des Artikels 82 des EG-Vertrages auf Fälle von Missbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen richten wird (Amtsblatt C 45 vom 24.2.2009). Das Dokument soll u.a. den Firmen helfen vorherzusehen, ob ihr konkretes Verhalten zum Eingriff der Kommission führen wird.

Die Kommission betont in den Anweisungen, dass ihre Priorität insbesondere darin besteht, diejenigen missbräuchlichen Verhaltensweisen der marktbeherrschenden Unternehmen zu ahnden, die den Verbrauchern am meisten schaden. Der ordnungsgemäße wirtschaftliche Wettbewerb kommt den Verbrauchern in Form niedrigerer Preise, höherer Qualität und eines größeren Angebots an neuen oder verbesserten Waren zugute. Unternehmen in marktbeherrschender Stellung sollten daher ihre Wettbewerber nicht durch andere Mittel als die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Produkte bzw. Dienstleistungen vom Markt ausschließen. Entscheidend für die Kommission wird daher der Schutz des wirksamen Wettbewerbs sein und nicht der der Wettbewerber.

Zu der eigentlichen Beurteilung der Existenz der marktbeherrschenden Stellung und der Größe der Marktmacht deutet die Kommission an, dass sie zu dem Schluss gelangen kann, dass ein Unternehmen keinem ausreichend wirksamen Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist, selbst wenn ein gewisser potenzieller oder tatsächlicher Restwettbewerb verbleibt. Als ein solcher Fall kann zum Beispiel eine Situation gelten, in der der Wettbewerber über einen längeren Zeitraum seine Preise gewinnbringend auf ein Niveau über dem Wettbewerbspreis erhöhen kann.

Den auf der Beurteilung der Auswirkungen des Missbrauchs auf den Markt basierenden Ansatz wandte die Kommission ihrer Äußerung nach bereits in einigen unlängst erfolgten Fällen an, z.B. Wanadoo (IP/03/1025), Microsoft (IP/04/382) oder Telefonica (IP/07/1011).