Weniger Verwaltungslast für Firmen durch die Einschränkung der obligatorischen Angabenveröffentlichung18/12/08 / cata_european-union-news

Das Europäische Parlament behandelte am 19. November einen Vorschlag der Richtlinie, die die bestehenden Pflichten der Gesellschaften betreffend die obligatorische Veröffentlichung einiger Angaben revidiert (Vorschlag der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates, durch die die Richtlinien des Rates 68/151/EWG und 89/666/EWG geändert werden, was die Verpflichtungen einiger Gesellschaftsformen im Bereich der Veröffentlichung und Übersetzungen betrifft ).

Es handelt sich um einen der zwei Vorschläge, die sich mit der ähnlichen Problematik befassen und in April d.J. durch die Europäische Kommission mit dem Ziel eingebracht wurden, Verwaltungshindernisse für das Fungieren von Firmen einzuschränken; der zweite Vorschlag, der auf die Behandlung im Parlament noch wartet, revidiert die sog. vierte und siebte Richtlinie mit dem Ziel, überflüssige Pflichten für Unternehmen im Zusammenhang mit Jahresabschlüssen abzuschaffen.

Das Europäische Parlament erweiterte und ergänzte ferner in seinem Beschluss den ursprünglichen Vorschlag der Kommission. Diese verlangte insbesondere, die Pflicht der Firmen zur Veröffentlichung ihrer Geschäftsdaten in nationalen Amtsblättern als eine unnötig kostspielige und duplizierende Maßnahme aufzuheben, angesichts der parallelen Pflicht zur Veröffentlichung der erforderlichen Daten im Internet. Das Parlament sprach sich für die Möglichkeit aus, alle anderen eigenen Arten der Veröffentlichung der Geschäftsdaten nutzen zu dürfen, soweit diese Arten gut definiert und auf objektiven Bedingungen begründet werden.

Gleichzeitig wird neu vorgeschlagen, dass sich die Firmen an den Kosten der Errichtung und dem Betrieb der Internetplattform beteiligen sollten, und zwar in Form der Einbeziehung dieser Kosten in Registrierungsgebühren, oder in Form eines obligatorischen regelmäßigen Zuschusses.

Ein weiterer Vorschlag ist auf die Anpassung der sog. zweiten Richtlinie (Nr. 1977/91) über den Schutz der Gesellschafter und Dritter ausgerichtet; Bei Gesellschaften, die lediglich Namensaktien emittiert haben, sollte die Pflicht zur Veröffentlichung des Angebotes auf vorrangige Aktienzeichnung im Handelsblatt entfallen.

Der Vorschlag wird nun vom Rat behandelt; wenn sich der Rat einverstanden erklärt, wir die Legislativprozedur abgeschlossen. Für die Anpassung der nationalen Vorschriften wird mit einer Frist bis Ende April 2010 gerechnet.