Kollisionsregelung von vertraglichen Schuldverhältnissen in EU05/08/08 / cata_european-union-news

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 6. 2008 (Amtsblatt L 177) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) knüpft an das ursprüngliche Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht aus dem Jahre 1980 an, das damals noch nicht als ein Gemeinschaftsinstrument angenommen wurde. Die Verordnung führt einige Modernisierungs- und Präzisierungsänderungen des ursprünglichen Übereinkommens durch.

Der materielle Anwendungsbereich der Vorschrift sollte mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I) und der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) im Einklang stehen. Sie bezieht sich also auf vertragliche Schuldverhältnisse nach dem Zivil- und Handelsrecht, außer Rechtsfähigkeit, Personenstand, Familienverhältnisse, Wechsel und Schecks, Handelsgesellschaften usw. Die Verordnung geht vom Prinzip der Rechtswahl aus. Art. 4 Abs. 1 führt eine beispielhafte Aufschlüsselung von Vertragstypen an, für die das anzuwendende Recht festgelegt wird. Kann ein konkreter Vertrag dieser Bestimmung nicht unterordnet werden, so ist von dem Recht der Partei auszugehen, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Kann auch auf solche Weise das anzuwendende Recht nicht bestimmt werden, so findet das Prinzip der engsten Verbindung Anwendung; das Vertragsverhältnis wird sich nach dem Recht des Staates richten, mit dem das Vertragsverhältnis am engsten verbunden ist. Die Verordnung enthält in Art. 6 auch eine spezifische Regelung für Verbraucherverträge.