Strafrechtlicher Umweltschutz05/08/08 / cata_european-union-news

Im Mai 2008 kam der langdauernde Prozess der Vorbereitung und Durchsetzung der rechtlichen Regelung, die die Ahndung von schwerwiegenden Umweltdelikten als Straftat ermöglicht, zum Abschluss. Das Europäische Parlament billigte mit geringfügigen Anpassungen den Vorschlag der Richtlinie, nach der die Verletzung der Gemeinschaftsvorschriften bzw. der in der Anlage aufgezählten Euratom-Vorschriften, sowie jeglicher Verstoß gegen nationale Vorschriften, Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsentscheidungen, durch die die in den Anlagen genannten Vorschriften durchgeführt werden, als widerrechtliche Handlung angesehen wird.

Darunter fallen z.B. Ablassen, Emissionen oder Freigabe von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, sofern diese Tod oder schwerwiegende Gesundheits- oder Umweltschäden verursachen, Herstellung, Lagerung und Transport vom Nuklearmaterial, Herstellung, Markteinführung oder Verwendung von ozonschichtzerstörenden Stoffen. Geahndet werden auch unerlaubte Behandlung geschützter Tier- oder Pflanzarten und Naturstandorte in Schutzgebieten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Richtlinie erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, damit in diesen Fällen wirksame, angemessene und abschreckende Strafsanktionen angewendet werden können.