Eugh-Rechtssprechung zum MWST.-Recht01/06/07 / cata_european-union-news

Ende März entschied der EuGH über den Fall C-111/05 Aktiebolaget NN, in dem ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Anwendung der Mehrwertsteuer bei der Verlegung und Installation eines Glasfaser-Seekabels gestellt wurde. Die vorgelegten Fragen betrafen insbesondere die Kriterien für die Unterscheidung einer Warenlieferung von einer Leistungserbringung und die Art und Weise der Bestimmung des Leistungsortes bei der Lieferung von Linienbauten. Die Antworten des EuGH sind allgemein anwendbar.

Um eine Transaktion als eine Dienstleistung bezeichnen zu können, muss der Bestandteil dieser Dienstleistung eine entscheidende Bedeutung haben. Wichtig ist in dieser Hinsicht sowohl das gegenseitige Verhältnis der Materialkosten zu den auf die Dienstleistungen entfallenden Kosten als auch die Tatsache, ob das Material oder die Ware in einem unveränderten Zustand geliefert wurde und so die Definition der Warenlieferung erfüllt sein kann. Bei der Bestimmung des Ortes ist die einschlägige Bestimmung der Sechsten Richtlinie zu berücksichtigen, die den Leistungsort bei einer Warenlieferung mit Montage bestimmt. Der Leistungsort ist in dem Staat, in dem die Montage oder die Installation erfolgt. Im vorliegenden Falle wird daher der Leistungsort in mehreren Mitgliedsstaaten sein, wobei für den Teil der Lieferung, der ein Gebiet außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft betrifft, keine Mehrwertsteuer zu entrichten ist. Das auf den Preis der Dienstleistung entfallende Besteuerungsrecht jedes Mitgliedstaats ist verhältnismäßig nach der Länge des verlegten Kabels zu bestimmen.