Die Haftpflichtversicherung gilt für alle Fahrzeuginsassen (neue Entscheidung des EuGH)01/06/07 / cata_european-union-news

Der EuGH hat entscheiden, dass die Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung verlangt, dass die Haftpflichtversicherung für alle Fahrzeuginsassen gelten soll, und daher die irische nationale Rechtssprechung, die aus dem Versicherungsschutz Fahrzeuginsassen ausnimmt, welche in einem zur Insassenbeförderung nicht bestimmten Teil des Fahrzeugs fahren, gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.

Der Artikel 1 sei dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Personenschäden von Einzelpersonen nicht deckt, die in einem Teil eines Kraftfahrzeugs mitfahren, der mit Sitzgelegenheiten für Mitfahrer weder konstruiert noch gebaut ist. Weiter erfülle Art. 1 der Dritten Richtlinie alle Voraussetzungen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, und verleihe demzufolge Einzelpersonen Rechte, auf die sie sich vor den nationalen Gerichten berufen können.