Öffentliche Bauaufträge01/04/07 / cata_european-union-news

Der EuGH legte in seinem Urteil betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung, eingereicht vom Tribunal administratif de Lyon (Frankreich) mit dem Verweis auf Art. 234 EG-Vertrag fest, was als öffentlicher Bauauftrag anzusehen ist, und äußerte sich zu den Kriterien für die Bestimmung des Wertes eines Bauauftrags. Es wurde auch festgestellt, dass ein öffentlicher Auftraggeber nicht davon befreit ist, die in der Richtlinie 93/37 vorgesehenen Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen einzuhalten.