Richtlinie über Aktionärsstimmrechte in erster Lesung verabschiedet01/05/07 / cata_european-union-news

Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Rat hat sich am 15. Februar 2007 das Europäische Parlament in erster Lesung auf die Richtlinie über Aktionärsstimmrechte geeinigt. Das Ziel des Richtlinienvorschlags war die Abschaffung der Einschränkung der Aktionärsbeteiligung an öffentlich börsennotierten Gesellschaften, insbesondere an denjenigen, die in mehreren Staaten tätig sind, und zwar durch die Festlegung bestimmter Mindestregeln. Die in der Richtlinie definierten Bestimmungen beinhalten auch das Verbot von Aktienblockierung, das die Aktionäre während eines bestimmten Zeitraums vor der Abhaltung der Hauptversammlung am Aktienhandel hindern soll. Der Vorschlag legt eine Kündigungsfrist von mindestens 21 Tagen fest, jedoch mit der Maßgabe, dass hier auch eine Bestimmung über eine kürzere 14-tägige Kündigungsfrist für außerordentliche Hauptversammlungen enthalten ist unter der Voraussetzung, dass eine elektronische Abstimmung möglich ist. Die Richtlinie befasst sich auch mit dem Recht, bei der Hauptversammlung Fragen zu stellen, in das Programm und den Vorschlag des Beschlusses der Hauptversammlung weitere Verhandlungspunkte zu ergänzen sowie mit der Bestellung eines Vertreters. Die Richtlinie legt fest, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind zu gewährleisten, dass die Gesellschaften bei der Anwendung der elektronischen Beteiligung an der Hauptversammlung und der elektronischen Abstimmung nicht eingeschränkt werden. Der Text der Richtlinie wird in den folgenden Monaten formell verabschiedet und im Official Journal (Amtsblatt der Europäischen Union) veröffentlicht. Den Mitgliedstaaten wurde ein Zeitraum von zwei Jahren eingeräumt, um die Richtlinie in ihre nationalen Rechtsordnungen umzusetzen.