Wichtige Novellen des Handelsgesetzbuches und des Buchhaltungsgesetzes01/03/06 / cata_legal-tax-update

Am 8. März sollen zwei Rechtsvorschriften in Kraft treten und wirksam werden, durch die das Handelsgesetzbuch und das Buchhaltungsgesetz wesentlich novelliert werden. Die Novellen werden beträchtliche praktische Auswirkungen im Bereich des Gesellschaftsrechts haben

Novelle des § 67a Handelsgesetzbuch, der Verfügungen über das Unternehmen oder das Vermögen der Gesellschaft regelt

Durch das Gesetz Nr. 56/2006 Slg. kommt es zur Änderung des Gesetzes Nr. 256/2004 Slg., über die unternehmerische Tätigkeit am Kapitalmarkt sowie weiterer zusammenhängender Gesetze, u.a. auch des Handelsgesetzbuches. In dem genannten Gesetz wird die bestehende Bestimmung des § 67a Handelsgesetzbuch durch einen völlig neuen Wortlaut ersetzt, nach dem der Abschluss:

  • eines Vertrages, auf dessen Grundlage es zur Übertragung eines Unternehmens oder eines Teils davon kommt,
  • eines Vertrages über die Miete eines Unternehmens oder eines Teils davon und
  • eines Vertrages über die Errichtung eines Pfandrechts an einem Unternehmen oder einem Teil davon,

der Zustimmung der Gesellschafter oder der Gesellschafterversammlung bedarf. Diese Zustimmung stellt fernerhin die einzige Bedingung zur Durchführung von Verträgen dar, aufgrund derer es zur Verfügung über ein Unternehmen kommt. Die gesamte bisherige analoge Anwendung der Bestimmungen über Zusammenschlüsse oder Spaltungen einschließlich der ganzen Reihe der bisher notwendigen Formalitäten (Berichte der Leitungsorgane, Sachverständigengutachten usw.), entfällt somit vollständig. Die Erteilung der Zustimmung zur vertraglichen Verfügung über das Unternehmen bedarf bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 2/3 Stimmen aller Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft 2/3 der anwesenden Aktionäre.

Ferner bringt diese Vorschrift eine völlig neue Form der Umwandlung der Gesellschaft, nämlich die Teilung durch Abspaltung (§ 69 Abs. 4). Es gibt folgende Formen der Teilung durch Abspaltung:

  • Teilung durch Abspaltung im Wege der Gründung neuer Gesellschaften, oder
  • Teilung durch Abspaltung im Wege der Verschmelzung, ggf.
  • Kombination der beiden oben genannten Formen.

Mit der Teilung durch Abspaltung kommt es weder zur Auflösung noch zum Erlöschen der zu teilenden Gesellschaft, sondern es wird ein ausgegliederter Teil ihres Vermögens auf eine bestehende (bei Abspaltung im Wege der Verschmelzung) oder eine neu gegründete (bei Abspaltung mit Gründung neuer Gesellschaften) Nachfolgegesellschaft(en) übertragen und die Gesellschafter der zu teilenden Gesellschaft werden Gesellschafter der Nachfolgegesellschaft(en). Auf diesen Vorgang finden die bestehenden Bestimmungen über die Teilung entsprechend Anwendung, mit der Maßgabe, dass das zur Ausgliederung bestimmte Vermögen in dem jeweiligen Projekt oder Teilungsvertrag nicht spezifiziert werden muss, es reicht lediglich eine genaue Festlegung der Methode seiner Bestimmung aus. Lediglich der abzuspaltende Teil des Vermögens muss durch ein Sachverständigengutachten veranschlagt werden.

Änderung des Vorgangs bei der Einberufung der Hauptversammlung und obligatorische Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses im Handelsblatt

Die zweite wesentliche neu verabschiedete Vorschrift ist das Gesetz, durch das das Gesetz Nr. 365/2000 Slg., über Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung und Änderung einiger weiterer Gesetze geändert wird. Auch dieses Gesetz soll laut zugänglichen Informationen in naher Zukunft in Kraft treten und wirksam werden. Dieses novelliert im Wesentlichen die Bestimmung des § 184 Abs. 4 Handelsgesetzbuch, und zwar durch Verankerung der Pflicht bei Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien, die Abhaltung einer Hauptversammlung auch im Handelsblatt bekannt zu machen, neben der Pflicht, die Hauptversammlung mittels einer landesweit verbreiteten Tageszeitung einzuberufen.

Durch das genannte Gesetz kommt es auch zur Novellierung des Buchhaltungsgesetzes (Nr. 563/1991 Slg.), in dessen § 21a Abs. 4 für Buchhaltungseinheiten, deren Rechnungsabschlüsse gemäß der Bestimmung des § 20 des selben Gesetzes von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen sind, neu die Pflicht auferlegt wird, den gesamten Rechnungsabschluss im Handelsblatt veröffentlichen zu lassen (unbeschadet der Pflicht, diesen zugleich in die Urkundensammlung des Registergerichts zu hinterlegen).