Tschechische Gesellschaft Delta Pekárny, mitglied der führenden Bäckereigruppe United Bakeries in der Tschechischen Republik, feierte Erfolg in einem wichtigen Streit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte03/10/14 / News

Nach der aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMHR) im Falle der Gesellschaft DELTA PEKÁRNY, a.s. war die Kontrolle der Wettbewerbsbehörde, bei der die Mitarbeiter der Wettbewerbsbehörde ohne Einwilligung des Gerichts in Büroräume und weitere Räume der Gesellschaft eingedrungen sind, rechtswidrig. Die Entscheidung überschreitet mit ihrer Bedeutung die Grenze der Tschechischen Republik, da sie auch für andere europäische Staaten wichtig sein kann.

Die plötzliche Kontrolle der Mitarbeiter der Wettbewerbsbehörde in den Räumen der Gesellschaft DELTA PEKÁRNY a. s. (sog. Dawn Raid) spielte sich in 2003 ab. Die Gesellschaft hat die Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der Wettbewerbsbehörde bei inländischen Gerichten angefochten und nach erfolgloser Ausschöpfung aller Prozessmittel hat sie sich in 2010 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gewandt. Dieser neigte in seiner endgültigen Entscheidung auf die Seite des Klägers, da dieser zu dem Schluss gelangte, dass mit der Vorgehensweise der Wettbewerbsbehörde die durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte des Klägers grob verletzt wurden.

Durch diese Entscheidung des EGMHR wurde die Legalität aller bisherigen und künftigen Kontrollen, die durch die tschechische Wettbewerbsbehörde ohne Einwilligung des unabhängigen Gerichts in Büroräumen und anderen Räumen der Handelsgesellschaften durchgeführt wurden, in Zweifel gestellt. Da alle bisherigen sog. Dawn Raids von Seiten der Wettbewerbsbehörde in der Tschechischen Republik bisher ohne Einwilligung des Gerichts durchgeführt wurden, können auch andere betroffene Gesellschaften die Rechtswidrigkeit der durchgeführten Kontrolle und Nichtanwendbarkeit aller im Rahmen einer solchen Kontrolle gewonnenen Beweise einwenden.

Wir freuen uns natürlich sehr, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unserer Argumentation, die wir lange und sorgfältig vorbereitet haben, Recht gegeben hat. Die Entscheidung ist nicht nur für unseren Mandanten von großer Bedeutung, sondern auch für andere Gesellschaften, die nun einwenden können, dass die bei einer solchen rechtswidrigen Kontrolle der Wettbewerbsbehörde gewonnenen Beweise für weitere Verwaltungs- und Prozessverfahren nicht anwendbar sind,“ teilte Pavel Dejl, Partner der Anwaltskanzlei Kocián Šolc Balaštík mit, der DELTA PEKÁRNY, a.s., in dem Verfahren vertreten hat.

Für die Tschechische Republik, die im Streit die beklagte Partei war, ist die Entscheidung des EGMHR verbindlich und sollte von den tschechischen Organen auch in anderen ähnlichen Fällen beachtet werden. Die Entscheidung ist auch für andere europäische Länder wichtig, in deren nationalen Rechtsordnungen die Pflicht der gerichtlichen Einwilligung zu der Kontrolle des Wettbewerbsorgans am Ort nicht verankert ist, da sie sich automatisch auch auf sie bezieht.