Erfolg des Mandanten von KŠB vor dem Obersten Verwaltungsgericht in bedeutender Entscheidung02/09/14 / News

KŠB vertrat erfolgreich ihren Mandanten im Streit mit dem Magistrat der Hauptstadt Prag (Magistrat). Der Mandant nahm am Ausschreibungsverfahren über die Anmietung der Grundstücke teil, das vom Magistrat der Hauptstadt Prag ausgeschrieben wurde. Das Magistrat wählte andere Mieter aus. Der Mandant forderte anschließend im Rahmen der Verteidigung seiner Rechte beim Magistrat die Vorlage der im Ausschreibungsverfahren von anderen Bewerbern eingereichten Angeboten, und zwar aufgrund des freien Zugangs zu Informationen.

Das Magistrat lehnte die Vorlage der Angebote ab, wobei dieser sein Ansatz auch von Seiten des Innenministeriums und anschließend auch des Stadtgerichts in Prag bei Entscheidung über die Verwaltungsklage bestätigt wurde. Ihre Schlüsse wurden jedoch sehr konsequent vom Obersten Verwaltungsgericht (OVG) zurückgewiesen. In seinem Urteil, mit dem über die Kassationsbeschwerde entschieden wurde, identifizierte sich das OVG mit den von der Anwaltskanzlei KŠB in Vertretung des Mandanten erhobenen Einwänden. Das Urteil liegt im bedeutenden Teil in dem Schluss, dass das tschechische Recht (hier im Einzelnen das Gesetz über den freien Zugang zu Informationen) eurokonform, d.h. im Einklang mit den einschlägigen europäischen Vorschriften auszulegen ist (im vorliegenden Falle im Einklang mit der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates). Wie das OVG angeführt hat, die durch die zitierte Richtlinie begründete Anforderung an die Transparenz der Taten der Subjekte des öffentlichen Sektors ist daher in die Auslegung des tschechischen Gesetzes abzubilden. Auf der vorgenannten Grundlage befand somit das OVG, dass die Forderung der Herausgabe der vorgenannten Angebote von Rechts wegen war.