Erfolg von KŠB im Verfahren vor dem Obersten Verwaltungsgericht04/08/14 / News

Die Anwaltskanzlei KŠB vertrat erfolgreich den Rat für die Rundfunk- und Fernsehsendung („Rat“) vor dem erweiterten Senat des Obersten Verwaltungsgerichts. In der wichtigen Entscheidung ging es darum, welche Kriterien die sogenannte Entscheidung des Rates erfüllen muss, damit sie Unterlage für die Auferlegung der anschließenden Sanktion sein kann.

Der Rat legte in 2009 der Gesellschaft CET 21 eine Geldstrafe deswegen auf, dass die Gesellschaft in einem Einzelfall keine deutliche Abtrennung der Werbung von anderen Teilen der Sendung sichergestellt hat, wie ihr dies durch das Gesetz zum Betrieb der Rundfunk- und Fernsehsendung auferlegt wird. Gegen die auferlegte Strafe wehrte sich CET 21 beim Stadtgericht in Prag. Sie argumentierte damit, dass der Rat angeblich in der angefochtenen Entscheidung der CET21 lediglich auf seine früheren Hinweise verwiesen hat, ohne sich mit dem Inhalt der Entscheidung näher zu befassen. In einem solchen Falle konnte die Entscheidung laut dem Stadtgericht in Prag nicht als Unterlage für die Auferlegung einer Sanktion dienen.

Der Rat erhob jedoch mittels KŠB gegen die Entscheidung eine Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgericht (OVG), das die Sache dem sog. erweiterten Senat vorgelegt hat, da die Entscheidungspraxis des OVG in dem jeweiligen Bereich widersprüchlich war. Entscheidend für die Beurteilung des erweiterten Senats war die Frage der Auslegung der Begriffe „Handlung, die in wesentlichen Zügen dieselben Merkmale ausweist wie diejenige, auf deren Rechtswidrigkeit der Betreiber hingewiesen wurde“. Mit anderen Worten das, ob dem Betreiber der Fernsehsendung eine Geldstrafe z.B. für eine „verdeckte“ Werbung auch aufgrund des früheren Hinweises des Rates auferlegt werden kann, der jedoch eine andere verdeckte Werbung betraf. Das OVG neigte schließlich zu der Meinung des Rates, dass ein solcher Vorgang zulässig ist. Anderenfalls könnte der Betreiber der Fernsehsendung für eine rechtswidrige Handlung mit überhaupt keiner Sanktion geahndet werden, da es ihm zur Straflosigkeit immer genügen würde, die jeweilige Sendung nicht zu wiederholen.