Das oberste Verwaltungsgericht bestätigte die Aufhebung der Strafe für das Bad Kyselka (Lázně Kyselka)25/07/14 / News

Die Anwaltskanzlei KŠB vertrat erfolgreich die Gesellschaft Karlovarské minerální vody, a.s. im Gerichtsverfahren über die Aufhebung der der Gesellschaft von den Organen der Denkmalpflege für die vergebliche Begehung eines Verwaltungsdelikts auferlegte Geldstrafe. Dieses Delikt sollte laut Behauptung der Verwaltungsorgane in der Nichtpflege, Nichterhaltung und Nichtschutz von unbeweglichen Kulturdenkmalen in der Gemeinde Kyselka liegen.

Gegen die Entscheidung der Organe der Denkmalpflege erhob KŠB in Vertretung ihres Mandanten eine Verwaltungsklage beim Kreisgericht in Pilsen, das am 31. Januar 2014 die auferlegte Strafe aufgehoben hat und die Sache an das Verwaltungsorgan zur neuen Behandlung zurückverwiesen hat. Das beklagte Verwaltungsorgan erhob gegen das Urteil des Kreisgerichts in Pilsen eine Kassationsbeschwerde zum obersten Verwaltungsgericht in Brünn, das die Aufhebung der Strafe bestätigt hat.

In der Begründung führte es an, dass die Verwaltungsorgane bei der Auferlegung der Strafe ganz den Grundsatz übergangen haben, dass die Strafe lediglich für Taten auferlegt werden kann, die der Eigentümer des Kulturdenkmals nach dem Entscheidungsspruch begehen sollte. In dem vorliegenden Falle haben die Verwaltungsorgane jedoch in der Begründung ihrer Entscheidung dem Eigentümer des Kulturdenkmals eine Handlung zugerechnet, die Sachverhalte von Delikten erfüllt hat, welche nicht im Spruch angeführt waren – vereinfacht gesagt, wurde der Eigentümer des Kulturdenkmals für Taten bestraft, die er laut dem Entscheidungsspruch nicht begangen hat.

Die Verwaltungsorgane haben sich somit ganz unzulässig das Verwaltungsverfahren vereinfacht, da wenn sie diese Delikte im Entscheidungsspruch angeführt hätten, wären sie insbesondere verpflichtet, in einer konkreten Art und Weise die Taten zu beschreiben und das Begehen dieser Taten müssten sie dann im Verwaltungsverfahren auch nachweisen. Durch die Nichterfüllung dieser Pflicht haben sie somit den Eigentümer des Kulturdenkmals in ganz wesentlicher Weise in seinem Verteidigungsrecht benachteiligt.

Die Sache wird nun vom Verwaltungsorgan neu behandelt, wobei dieses bei der Behandlung an die Rechtsansicht der Gerichte gebunden ist.