MwSt. - Haftung21/11/13 / cata_tax-news

MwSt.-Haftung - Aufschub der Anwendung

MwSt.-Haftung - Zahlungen in sonderfällen

MwSt.-Haftung - Aufschub der Anwendung

Die Generalfinanzdirektion („GFD“) veröffentlichte auf den Webseiten der Finanzverwaltung eine Information, dass sie die Empfänger der besteuerbaren Leistung zur Entrichtung der MwSt., die vom Leistungserbringer aus dem Titel der Zahlung für die jeweilige Leistung auf ein im jeweiligen Register nicht veröffentlichtes Bankkonto nicht abgeführt wurde, zunächst nicht auffordert. Die Steuerverwalter fangen an, die Zahler, bei denen die gesetzliche Haftung aus dem oben angeführten Titel entsteht, erst nach dem 1. Januar 2014 aufzufordern.

In diesem Zusammenhang erinnern wir daran, dass ursprünglich die Haftung aus dem Titel der Zahlung auf ein nicht veröffentlichtes Bankkonto bereits ab dem 1. April 2013 geltend gemacht werden sollte.

Andere Haftungstitel betrifft die erwähnte Information nicht und die Empfänger  der besteuerbaren Leistungen müssen somit weiterhin aufmerksam sein.

MwSt.-Haftung - Zahlungen in sonderfällen

Die GFD veröffentlichte auf den Webseiten der Finanzverwaltung eine Information, die Situationen betrifft, in denen in spezifischen Fällen die gesetzliche Bedingung der Entrichtung des Entgelts für eine besteuerbare Leistung auf ein Konto des Erbringers der besteuerbaren Leistung, das in entsprechender Weise vom Steuerverwalter veröffentlicht ist, nicht eingehalten werden kann. Es handelt sich insbesondere um Fälle, in denen der Erbringer der besteuerbaren Leistung Dienste der Faktoringgesellschaften oder anderer Subjekte in Anspruch nimmt, welche sich mit der Verwaltung bzw. mit der Eintreibung von Forderungen befassen. Weiter geht es um Fälle, in denen die Zahlung der Leistung indirekt, z.B. über eine notarielle oder anwaltliche Verwahrung, oder auf ein Sperrkonto erfolgt.

Die GFD führt in der Information Bedingungen an, unter denen sie in oben genannten Fällen das Haftungsinstitut nicht anwenden wird. Die Hauptbedingung ist der Nachweis der ganzen Transaktionsspur der Zahlung für die betroffene besteuerbare Leistung, d.h. vom Empfänger der besteuerbaren Leistung über ein drittes Subjekt bis hin zum veröffentlichten Konto des Erbringers der besteuerbaren Leistung.

Die Information der GFD enthält weiter Bedingungen, unter denen die Steuerverwalter die Haftung für nicht abgeführte MwSt. bei Zahlungen mit Zahlungskarte, im Exekutionsverfahren und in der Insolvenz und bei Vereinigungen und Gruppen für die Zwecke der MwSt nicht anwenden werden.