Neuigkeiten im MwSt.-Bereich27/06/13 / cata_tax-news

Abrechnungsregeln;

MwSt. bei Versicherungstätigkeiten;

Berichtigung der Steuerhöhe bei Forderungen gegenüber Schuldnern im Insolvenzverfahren;

Haftung des Empfängers für die nicht Entrichtete Steuer

  • Die Generalfinanzdirektion veröffentlichte Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Abrechnungsregeln

Nach der Novelle des MwSt.-Gesetzes muss mit Wirkung seit dem 1.1.2013 beim Steuerbeleg die Glaubwürdigkeit seines Ursprungs, Unversehrtheit seines Inhalts und seine Lesbarkeit sichergestellt sein.

Da der Inhalt der oben genannten Begriffe sehr unbestimmt ist, bemüht sich die Generalfinanzdirektion, mit Informationen und Antworten auf Fragen die breite Öffentlichkeit auf die richtige Behandlung der Steuerbelege zu Zwecken der Mehrwertsteuer hinzuzielen. Die Informationen der GFD sowie die Antworten auf Fragen finden Sie hier.

Wir empfehlen daher, im Anschluss an die genannten gesetzlichen Anforderungen die internen Richtlinien für den Umlauf und die Aufbewahrung von Belegen zu revidieren. Diese internen Vorschriften können ein bedeutendes Merkmal beim Nachweis der Glaubwürdigkeit und Unversehtbarkeit des Inhalts der Steuerbelege sein.

KŠB kann bei der Schaffung ggf. Aktualisierung solcher Richtlinien fachlich helfen.

  • Seit dem 01.01.2013 wurde die Bestimmung des § 55 des MwSt.-Gesetzes - „Versicherungstätigkeiten“ geändert.

Die Bestimmung des § 55 des MwSt.-Gesetzes grenzt näher Leistungen ab, die als Versicherungstätigkeiten angesehen werden und die im Sinne des § 51 des MwSt.-Gesetzes steuerfrei und ohne Abzugsanspruch sind.

Unter Versicherungstätigkeiten versteht man für die Zwecke des MwSt.-Gesetzes

a) Erbringung von Versicherung,

b) Erbringung von Sicherheiten,

c) Leistungen, die mit Versicherung oder Sicherheiten zusammenhängen und von Personen erbracht werden, die Versicherung oder Sicherheiten vermitteln.

Die Befreiung bindet sich daher nicht an den Erbringer der Dienstleistung, sondern ist für deren Anwendung erforderlich zu prüfen, um welchen Dienst es sich im vorliegenden Einzelfall handelt.

Im Vergleich zu der bis zum 31. 12.2012 wirksamen Regelung war der Umfang der Steuerbefreiung bei mit Versicherung oder Sicherheiten zusammenhängenden Tätigkeiten breiter. Seit dem 1.1.2013 verengt die neue Abgrenzung dieser Tätigkeiten den Kreis der Dienstleistungen, bei denen die Steuerbefreiung gemäß § 55 Buchst. c) des MwSt.-Gesetzes Anwendung findet, so dass Einklang mit der Richtlinie über das gemeinsame MwSt.-System und der einschlägigen EUGH-Gesetzgebung erzielt wird.

In Bezug auf das Vorgenannte bezieht sich die Steuerbefreiung nicht z.B. auf die Ausbildungstätigkeit im Versicherungsbereich, eigenständige Ermittlung von Versicherungsereignissen, Tätigkeit von Versicherungsmathematikern, Beratungstätigkeit im Bereich der Beurteilung und Berechnung von Risiken, Beratungstätigkeit im Bereich der Markterkundung, technische Beratung usw.

  • Die GFD ändert in Intentionen der derzeitigen Gesetzgebung die Information zur Berichtigung der Höhe der Mehrwertsteuer bei Forderungen gegenüber Schuldnern im Insolvenzverfahren.

Aufgrund einer ersten Nachricht vom Juli 2011 vertrat die GFD die Auslegung, nach der es möglich war, die Berichtigung der Steuerhöhe auch bei Forderungen gegenüber Schuldnern im Insolvenzverfahren mit besteuerbarer Leistung vor dem 1.4.2011 durchzuführen (die Wirksamkeit der einschlägigen Novelle des MwSt.-Gesetzes).

Zurzeit führte die GFD an, dass es nicht möglich ist, eine Berichtigung der Steuerhöhe bei vor dem 1.4.2011 entstandenen Forderungen durchzuführen bzw. bei Forderungen, bei denen die ursprüngliche besteuerbare Leistung vor dem 1.4.2011 war.

Die GFD versicherte jedoch in ihrer Mitteilung, dass dieser Ansatz von den Steuerverwaltern erst ab dem Datum der Veröffentlichung des Nachtrags zu der Information angewendet wird, d.h. ab dem 26.4.2013. Die Steuerverwalter sollten somit nicht die Vorgehensweise derjenigen Gläubiger anfechten, die in Vergangenheit bei vor dem 1.4.2011 entstandenen Forderungen eine Berichtigung der Steuer durchgeführt haben und diese Steuer vom Steuerverwalter bereits erhoben wurde.

Den Nachtrag zu der Information finden Sie hier.

  • Der Koordinationsausschuss der Vertreter der Steuerberaterkammer und der GFD bestätigte die Tatsache, dass in der Datenbank der unzuverlässigen Steuerzahler nur die aktuelle Angabe geprüft werden kann, d.h. die gültige und nicht die in Vergangenheit gültige Angabe.

Die Prüfung der Tatsache, ob beim Erbringer der steuerbaren Leistung auf eine den Fernzugriff ermöglichende Art und Weise die Information, dass dieser unzuverlässiger Steuerpflichtige ist, veröffentlicht wurde, wird in der Praxis oft erst nach dem Tag der Erbringung der besteuerbaren Leistung durchgeführt (z.B. zum Zeitpunkt des Erhalts des Steuerbeleges vom Erbringer der Leistung).

Das Statut des unzuverlässigen Steuerzahlers ist jedoch zum konkreten Datum zu prüfen (zum Tag der besteuerbaren Leistung). Es ist offensichtlich, dass dies den Steuerzahlern in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann.

Andererseits bestätigte die GFD, dass bei Haftung bei Entrichtung auf ein vom Steuerverwalter nicht veröffentlichtes Konto der Zustand zum Tag der Abgabe des Überweisungsauftrags maßgebend ist. Das bedeutet, dass falls zum Zeitpunkt der Abgabe des Auftrags zur bargeldlosen Entrichtung der besteuerbaren Leistung auf ein vom Steuerverwalter veröffentlichtes Konto die Bedingungen der Haftung für die nicht entrichtete Steuer gemäß § 109 Abs. 2 Buchst. c) des MwSt.-Gesetzes nicht erfüllt sind und im Zwischenzeitraum (bis zum Zeitpunkt der Abbuchung der Mittel vom Konto) es z.B. zur Änderung der Kontonummer beim Erbringer der besteuerbaren Leistung kommt, die Bedingungen für die Haftung für die nicht entrichtete Steuer nicht erfüllt werden.