Erfolgreiche Kassationsbeschwerde von KŠB beim Obersten Verwaltungsgericht19/08/13 / News

Die Anwaltskanzlei KŠB vertrat erfolgreich den Betreiber eines Kollektivsystems REMA Systém, a.s. im Verfahren vor dem Obersten Verwaltungsgericht über die prozessuale Seite einer Klage auf Schutz gegen die Untätigkeit des Umweltministeriums der Tschechischen Republik (MZP).

In dem behandelten Falle stellte die Gesellschaft REMA Systém, a.s. in 2005 einen Antrag auf Eintragung ihres Kollektivsystems in das sog. Verzeichnis der Elektroanlagenhersteller. Das MZP wies ihren Antrag im Umfang der Finanzverwaltung für die 3. Gruppe historischer Elektroanlagen, die aus Haushalten kommen, zurück und diese negative Entscheidung wurde in 2006 vom Umweltminister bestätigt. Gegen die Entscheidung legte die Gesellschaft eine Verwaltungsklage zum Stadtgericht in Prag ein, mit der sie im vollen Umfang (auch vor dem Obersten Verwaltungsgericht) erfolgreich war. Das Verfahren über die Eintragung der Gesellschaft REMA Systém, a.s. kehrte somit in 2010 an das MZP zurück, das jedoch i.S. des Erlasses einer neuen meritorischen Entscheidung untätig blieb.

Aus dem vorgenannten Grund ging die Gesellschaft REMA Systém, a.s. die Einlegung der Klage beim Stadtgericht in Prag an, mit der sie die Auferlegung einer Frist für den Erlass der Entscheidung des MZP beantragt hat. Das Stadtgericht in Prag lehnte die Klage aus prozessualen Gründen ab, da es annahm, dass die Frist für die Einlegung der Klage auf Schutz gegen die Untätigkeit, deren Länge auf ein Jahr ab dem Tag festgelegt ist, an dem die Entscheidung erlassen werden sollte, nicht eingehalten wurde. Die Fristversäumung kann dabei nicht verziehen werden.

Gegen die Entscheidung des Stadtgerichtes in Prag legte die REMA Systém, a.s. eine Kassationsbeschwerde ein. In der Beschwerde wendete sie die unrichtige Bestimmung des Zeitpunktes ein, zu dem die Entscheidung erlassen werden sollte und ab dem sich somit der Lauf der Frist für die Einlegung der Klage auf Schutz gegen die Untätigkeit abwickelt. Geltend zu machen waren auch Argumente, die vor dem Stadtgericht in Prag nicht erwähnt wurden, das Oberste Verwaltungsgericht musste daher auch die Zulässigkeit der sog. Neuigkeiten beurteilen, was die Rechtzeitigkeit der der Klage angeht.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat sich mit den in der Kassationsbeschwerde angeführten Argumenten ganz identifiziert und hat eine Entscheidung erlassen, mit der es den Beschluss des Stadtgerichtes in Prag aufgehoben hat und ihm die Sache zum weiteren Verfahren zurückgewiesen hat. Es handelt sich zwar um eine prozessuale Entscheidung, allerdings mit einem Rechtsprechungsüberbegriff, da das Oberste Verwaltungsgericht sich im Urteil auch zu Fragen geäußert hat, die bisher nicht gerichtlich entschieden wurden. Gleichzeitig wies das Oberste Verwaltungsgericht auch auf den unakzeptablen Ansatz des MZP hin, das anstatt des Erlasses der geforderten Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist selbst im Laufe des Gerichtsverfahrens keine meritorische Entscheidung erlassen hat. Seine Aktivität hat es ausschließlich auf prozessuale Eingaben beschränkt, in denen es versuchte abzuleiten, dass die Klage verspätet eingelegt wurde.

Über die Sache selbst wird erneut das Stadtgericht in Prag entscheiden.