Abkommen über den Informationsaustausch27/04/13 / cata_tax-news

Die internationalen Regierungsabkommen über den Informationsaustauch in Steuersachen ermöglichen den Austausch von Informationen, die  für die Zwecke der richtigen Steuerfestlegung bei Steuerpflichtigen der Vertragsparteien bzw. für die Zwecke eines Strafverfahrens in Bezug auf Steuerdelikte notwendig sind.

Aufgrund von diesen Abkommen kann man z.B. von den Vertragsstaaten die erforderlichen Informationen erlangen, egal ob sich diese Informationen im Besitz der Banken oder anderer Finanzinstitute befinden.

Anfang des Jahres 2013 traten Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen in Kraft, die zwischen der Tschechischen Republik und Jersey, Bermudas, der Insel Man, Guernsey, San Marino und den Britischen Jungferninseln geschlossen wurden. Zum Ratifikationsprozess wurden Texte der Abkommen mit z.B. den Kaimaninseln, Andorra, Bahamas, der Insel Saint Maarten, Aruba, Belize und Cookinseln übergeben. Ende des letzten Jahres wurde auch der Text des Abkommens zwischen der Tschechischen Republik und Monako vereinbart.

Steuern, auf die sich die erwähnten Abkommen beziehen, sind aus der Sicht der Tschechischen Republik insbesondere die Körperschaftssteuer, Einkommenssteuer natürlicher Personen, Immobiliensteuer und Mehrwertsteuer.

Bei San Marino und Jersey betrifft allerdings der Informationsaustausch alle in der Tschechischen Republik gültigen Steuerarten, d.h. z.B. Verbrauchssteuer usw.

Der Informationsaustausch wird auf Antrag der antragstellenden Partei durchgeführt. Die ersuchte Partei führt Maßnahmen zur Informationssammlung durch, unter denen Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu verstehen sind, die der Vertragspartei die Erlangung und Gewährung der geforderten Informationen ermöglichen.

Das zuständige Organ der antragstellenden Partei muss nachweisen, dass die geforderten Informationen für die antragstellende Partei von Bedeutung sind, und für diese Zwecke der ersuchten Partei die entsprechenden Informationen gewähren.

Die Art der mitgeteilten Informationen ist in den Abkommen näher spezifiziert und betrifft z.B. Informationen im Besitz der Banken und anderer Finanzinstitute, Informationen betreffend das Eigentum von Gesellschaften, Vereinigungen, Trust u.a.

Die Abkommen über den Informationsaustausch enthalten auch eine Klausel, dass das zuständige Organ der ersuchten Partei die Gewährung der Informationen ablehnen kann, und zwar insbesondere aus dem Grund der nicht ausgeschöpften Rechtsmittel, die auf seinem Gebiet zugänglich sind, usw.

Wir bieten den Mandanten, die die erwähnte Rechtsprechung zur Steuerplanung nutzen, eine Beratung mit unseren Experten hinsichtlich der möglichen steuerlichen Zusammenhänge an.