Abgabenordnung und Änderungen in 201324/04/13 / cata_tax-news

Registrierungsverfahren

Mit Wirkung seit dem 1.1.2013 kam es zu bedeutenden Änderungen des Gesetzes Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung, betreffend das Registrierungsverfahren.

Erheblich reduziert wurden Bestimmungen, die materiell rechtliche Registrierungsbedingungen regeln und die sich nur auf die Einkommenssteuer bezogen haben. Die Bestimmungen, die bestimmen, in welcher Frist die Pflicht zur Abgabe der Registrierungsanmeldung entsteht oder nicht entsteht, wurden in das Einkommenssteuergesetz verschoben, ähnlich wie bei anderen Steuern (Mehrwertsteuer, Verbrauchssteuer, Straßensteuer). Da die Abgabenordnung  eine allgemeine prozessuale Vorschrift darstellt, sind darin nur Regeln geblieben, die für die meisten Steuern einheitlich sind (z.B. Entscheidungen über die Registrierung, Regelung der sog. „Umregistrierung").

Die für die Registrierung erforderlichen Angaben werden neu in dem entsprechenden Registrierungsformular abgegrenzt.

Die Pflicht zur Abgabe der Angaben für Registrierungszwecke bezieht sich ausdrücklich nicht mehr auf Angaben, die der Steuerverwalter auf automatisierte Art aus einer anderen Evidenz oder den zugänglichen öffentlichen Registern ermitteln kann. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird somit die Reduzierung der Administrativlast für Steuersubjekte verfolgt.

Neu ist in der Abgabenordnung geregelt, dass die Anzeigepflicht betreffend Änderungen der Registrierungsangaben durch das Formular Anzeige der Änderungen der Registrierungsangaben/Antrag auf Aufhebung der Registrierung durchzuführen ist.

Geldstrafe für die verzögerte Steuerbehauptung

Eine positive Änderung in der novellierten Abgabenordnung ist die Reduzierung, evtl. Nichtbemessung der Geldstrafe für die verzögerte Behauptung der vom Steuersubjekt zu bezahlenden Steuer, wenn das Steuersubjekt die ordentliche Steuerbehauptung oder nachträgliche Steuerbehauptung nicht rechtzeitig abgibt. Sollte die Höhe der berechneten Geldstrafe niedriger sein als 200 CZK, wird die vorgenannte Geldstrafe nicht vorgeschrieben. Die Mindesthöhe der Geldstrafe für die Nichtabgabe der Steuerbehauptung beträgt weiterhin mindestens 500 CZK.