Finanzverwaltung24/04/13 / cata_tax-news

Errichtung von neuen Datenfächern der Finanzämter und deren Gebietsreferaten und neuen Bankkonten für Steuerzahlungen

Wie wir Sie in der letzten Nummer der Steuernews des Jahres 2012 informiert haben, kam es zum 1.1.2013 zur Änderung in den Organen der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik und zur Entstehung von neuen Finanzämtern in den Kreisstädten und in Prag. Die ursprünglichen 199 Finanzämter transformierten sich in Gebietsreferate der neu entstandenen Finanzämter.

Im Zusammenhang mit diesen Änderungen wurden am 1. Januar 2013 den neu entstandenen Finanzämtern, allen ihren Gebietsreferaten, dem Spezialisierten Finanzamt sowie der Berufungsfinanzdirektion kraft Gesetzes neue Datenfächer errichtet und aktiviert, die völlig funktionsfähig sind. Die Datenfächer der ursprünglichen Finanzämter und Finanzdirektionen sind nicht mehr gültig seit dem 31.12.2012. Die neuen ID aller Datenfächer kann man auf der Homepage der Finanzverwaltung finden.

Weiter wurden seit dem 1.1.2013 neue Bankkonten der Finanzämter für Steuerzahlungen errichtet. Sämtliche erforderliche Angaben sind auf der Homepage der Finanzverwaltung angeführt.

Die auf ursprüngliche Bankkonten der Finanzämter überwiesenen Steuerzahlungen werden automatisch auf die neu errichteten Konten umgeleitet. Diese Umleitung sollte das ganze Jahr 2013 funktionieren.

Gebietsreferate der Finanzämter

Die Gebietsreferate sind innere Organisationseinheiten der Finanzämter und handeln daher in ihrem Namen. Die sachliche und territoriale Zuständigkeit der Gebietsreferate ist daher nicht spezifiziert. Keine Person (Steuersubjekt) kann zum Gebietsreferat „zuständig“ sein. Für diese Gebietsreferate wurden eigene Datenfächer und eigene Annahmestellen errichtet.

Jegliche Eingaben an Annahmestellen oder in die Datenfächer der Gebietsreferate der Finanzämter gleichen den in das Datenfach oder an der Annahmestelle des zuständigen Finanzamtes getätigten Eingaben. 

Nicht in Anspruch genommener Urlaub

Nach dem neuen Wortlaut des § 218 Arbeitsgesetzbuch, das seit dem 1.1.2012 wirksam ist, erlischt dem Arbeitnehmer das Urlaubsrecht nicht mehr, wenn der Urlaub, auf den das Recht in einem Kalenderjahr entstanden ist, bis Ende des folgenden Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen wird. Der Urlaub kann somit in bestimmten Fällen erst im dritten oder vierten Jahr in Anspruch genommen werden.

Laut Äußerung der Generalfinanzdirektion wirkt sich diese Änderung der Rechtsregelung weder auf die Buchhaltung noch auf das Einkommenssteuergesetz aus.

Laut Ansicht der GFD soll das Urlaubsgeld in die Aufwendungen des Arbeitgebers erst in dem Jahr gebucht werden, in dem der Urlaub (für die laufende oder vorstehende Periode) in Anspruch genommen wird, d.h. in dem dem Arbeitnehmer das Recht auf Auszahlung des Urlaubsgeldes für den in Anspruch genommenen Urlaub entsteht.

Der Anspruch auf Urlaubsgeld für den in dem jeweiligen Jahr entstandenen, in diesem Jahr jedoch nicht in Anspruch genommenen Urlaub kann in die Aufwendungen nicht durch den steuerlich wirksamen passiven Abgrenzungsposten gebucht werden. Für die Buchung des nicht geltend gemachten Anspruchs auf Urlaubsgeld kann man das Institut einer Rücklage nutzen, die jedoch aus der Steuerbemessungsgrundlage ausgeschlossen wird.

Die einzige Ausnahme, wo man über die Lohnfortzahlung für den nicht in Anspruch genommenen Urlaub in Form eines Abgrenzungspostens im Einklang mit den Buchhaltungsvorschriften bucht, ist der Fall, wo dem Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung für den nicht in Anspruch genommenen Urlaub entsteht, welcher in der folgenden Rechnungsperiode bezahlt wird. Zurzeit entsteht dem Arbeitnehmer ein solcher Anspruch nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.