Das Obergericht in Prag bestätigte die einstweilige Verfügung in einem Werbestreit12/03/13 / News

KŠB vertrat erfolgreich einen bedeutenden Mineralwasserproduzenten in einem Verfahren über die Anordnung der einstweiligen Verfügung im Streit betreffend die in Straßenbahnen des ÖPNV in Prag platzierte Werbung.

Das Stadtgericht in Prag erließ letztes Jahr eine einstweilige Verfügung, mit der es dem Auftraggeber dieser Werbung, den Vermietern der Werbeflächen und dem Eigentümer der Prager S-Bahnen die weitere Verbreitung der strittigen Werbung verboten und deren umgehende Einziehung von allen S-Bahnen des ÖPNV in Prag angeordnet hat. Über die Berufung der Verbreiter der Werbemitteilung entschied das Obergericht in Prag dieses Jahr im Februar so, dass es die einstweilige Verfügung bestätigt hat.

Laut der Entscheidung des Obergerichtes vom 6.2.2013 bescheinigte der Antragsteller, dass die Handlung der beklagten Verbreiter der strittigen Werbung im Verfahren über die Sache selbst als Eingriff in den guten Ruf des Antragstellers beurteilt werden kann. Gleichzeitig bestehe laut der Entscheidung der Bedarf, die Verhältnisse der Beteiligten vorläufig zu regeln, da die Intensität der Verbreitung der strittigen Mitteilung nach der veröffentlichten Stellungnahme des Auftraggebers der Werbung wachsen sollte. Laut dem Obergericht treffe es nicht zu, dass die angeordnete einstweilige Verfügung unangemessen beschränkt ist, und zwar auch dann nicht, wenn das Verbot, die strittige Werbung zu verbreiten, sich auf näher unbestimmte Verkehrsmittel bezieht und gleichzeitig die Pflicht angeordnet ist, diese Werbung von allen S-Bahnen in Prag zu beseitigen.

Über die Sache selbst entscheidet nun das Stadtgericht in Prag.