Das Höchste Gericht der Tschechischen Republik: Die Arbeitgeber müssen den wegen Stellenabbau entlassenen Arbeitnehmern keine andere Arbeitsstelle anbieten16/01/13 / News

Das Höchste Gericht der Tschechischen Republik (HG) hat entschieden, dass die Arbeitgeber keine Pflicht haben, eine andere Arbeitsposition denjenigen Arbeitnehmern anzubieten, die sie wegen Stellenabbau entlassen. Und zwar auch dann nicht, wenn sie freie Kapazitäten haben, die sowohl dem Beschäftigungsort als auch der geeigneten Art der Arbeitseinordnung entsprechen. Diese vereinheitlichende Stellungnahme verabschiedete das Kollegium des HG im Rahmen der Vereinheitlichung der zivilrechtlichen und geschäftlichen Gerichtspraxis und sie sollte von allen Gerichten bei Entscheidung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten beachtet werden.

Die Streitigkeit aus Prag, wo der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber, vertreten durch die Anwaltskanzlei Kocián Šolc Balaštík, eine Klage gerade wegen der Nichterfüllung der sog. Angebotspflicht erhoben hat, wurde somit an das zuständige Bezirksgericht zurück verwiesen. Dieses wies die Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung der ihm erklärten Kündigung im Sinne der vom Höchstgericht ausgesprochenen verbindlichen Rechtsansicht ab.

Das Hauptargument der Klage des entlassenen Arbeitnehmers lag darin, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weitere freie Positionen hatte, die ähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Sowohl das Bezirksgericht für Prag 10 als auch das Stadtgericht in Prag stimmten dem Kläger darin zu, das Höchste Gericht jedoch hob nach der Berufung des beklagten Arbeitgebers beide Urteile auf.

Seine Entscheidung begründete er damit, dass die seit dem 1.1.2007 wirksame Rechtsregelung der Arbeitsverhältnisse die Angebotspflicht (in der sich aus dem Gesetz Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, in der geltenden Fassung ergebenden Form) nicht umfasst. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach § 52 Buchst. c) Arbeitsgesetzbuch entlassen kann, auch wenn er die Möglichkeit hat, ihn weiter an dem als Beschäftigungsort vereinbarten Ort zu beschäftigen und ihm eine andere Arbeitsposition anzubieten, die dem ursprünglich vereinbarten Arbeitsinhalt entspricht.