Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Steuer- und Versicherungsgesetze im Zusammenhang mit der Reduzierung des Defizits der öffentlichen Haushalte07/11/12 / cata_tax-news

Änderungen des Einkommenssteuergesetzes

Änderungen des MwSt.-Gesetzes

Änderungen des Gesetzes über die Erbschafts-, Schenkungs- und Immobilienübertragungs-steuer

Änderungen des Gesetzes über Abgaben für die allgemeine Krankenversicherung

Gesetz über Abgaben für das Rentensparen und Änderung der zusammenhängenden Gesetze

In dieser Spezialausgabe der Steuernews führen wir eine kurze Übersicht der grundlegenden Änderungen an, die im Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Steuer- und Versicherungsgesetze im Zusammenhang mit der Reduzierung des Defizits der öffentlichen Haushalte enthalten sind („Konsolidierungspacket“). Am 7. November 2012 wurde das Konsolidierungspaket vom Abgeordnetenhaus mit 101 Stimmen verabschiedet. Eine solche absolute Mehrheit der Stimmen aller Abgeordneten würde die Verabschiedung des Pakets durch das Abgeordnetenhaus auch nach der erwarteten Zurückweisung durch den Senat und durch das Präsidentenveto sicherstellen.

Die meisten der vorgeschlagenen Änderungen sollen nur vorübergehend gelten, und zwar im Zeitraum 2013-2015. Dann würde sich sowohl das Einkommenssteuer- als auch das MwSt.-Regime mit dem schon geltenden Gesetz richten, das die Gesetze im Zusammenhang mit der Einführung einer einheitlichen Inkassostelle ändert.

Die meisten Änderungen betreffen die Besteuerung natürlicher Personen 

Einstweilige Einführung der solidarischen Steuererhöhung

Für Steuerpflichtige, bei denen die Summe der Einkommen aus abhängiger Tätigkeit (Bruttolohn) und der teilweisen Steuerbemessungsgrundlage aus unternehmerischer Tätigkeit oder aus anderer selbständiger Erwerbstätigkeit (Einnahmen abzgl. Ausgaben) das 48-fache des Durchschnittslohns[1] übersteigt, wird der Mehrbetrag mit dem entsprechenden Steuersatz besteuert, angehoben um 7%. (d.h. in 2013 und 2014 in Höhe von 15 % + 7% und in 2015 in Höhe von 19 % + 7%). Für das Jahr 2013 wird der Limit von CZK 1 242 432 geplant (monatlich CZK 103 536). Diesen Steuerpflichtigen entsteht zugleich die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung.

Dauerhafte Beschränkung der Ausgabenpauschalen

Auch weiterhin werden Einzelunternehmen die Ausgabenpauschalen in bestehender Höhe anwenden können. Bei denjenigen Berufen, wo das Gesetz die Geltendmachung der 40%-igen Ausgabenpauschale ermöglicht (z.B. Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Sachverständigen, Urheber, Künstler, Insolvenzverwalter), wird die absolute Höhe des Absetzbetrages auf 800 Tsd. CZK beschränkt sein. Bei Einkommen aus der Vermietung, bei denen die Ausgabenpaschale in Höhe von 30% festgelegt ist, wird die absolute Höhe des Absetzbetrages auf 600 Tsd. CZK beschränkt. Praktisch bedeutet dies, dass bei Einkommen, deren Höhe 2 Mio. CZK jährlich übersteigt, die Ausgabenpauschale immer niedriger sein wird als 40% oder 30% aus dem erzielten Einkommen. In anderen Fällen wie bei Einkommen aus Gewerben, aus landwirtschaftlicher Produktion und aus der Forst- und Wasserwirtschaft können die Ausgabenpauschalen ohne Einschränkung mit dem absoluten Betrag geltend gemacht werden.

Beschränkung der Steuernachlässe für Ehegatten und Kinder und bei Rentnern

Steuerpflichtige, die die Ausgaben mit einem Einkommensprozent geltend machen, können beginnend mit dem Jahr 2013 keinen Steuernachlass für die Ehegattin (den Ehegatten) und keine Steuervergünstigung für ernährte Kinder geltend machen, wenn die Summe der teilweisen Steuerbemessungsgrundlagen, wo die Ausgaben mit einem Einkommensprozentsatz 50 % geltend gemacht sind, deren gesamten Steuerbemessungsgrundlage übersteigt.

Der Anspruch auf den persönlichen Steuerabsetzbetrag verlieren im Zeitraum 2013 - 2015 arbeitende Rentner, die zum 1. Januar der jeweiligen Steuerbemessungsgrundlage eine Altersrente oder Invalidenrente für die Invalidität der dritten Stufe beziehen.

Dauerhafte Erhöhung der Quellensteuer für Residenten aus nichtvertraglichen Staaten

Bei Auszahlung der Einkommen aus Quellen in der Tschechischen Republik an fremde Steuerresidenten kommt es zur Erhöhung der Quellensteuer auf 35% von den derzeitigen 15%. Diese Erhöhung fällt jedoch nur auf Steuerresidenten derjenigen Staaten, mit denen die Tschechische Republik weder ein Doppelbesteuerungsabkommen noch einen Vertrag über den Steuerinformationsaustausch geschlossen hat.

Bei tschechischen Steuerresidenten wird auch weiterhin die 15%-ige Quellensteuer erhoben.

Änderungen des MwSt.-Gesetzes

Im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 werden um einen Prozentpunkt der grundlegende MwSt.-Satz auf 21 % und der ermäßigte MwSt.-Satz auf 15 % angehoben. Ab Januar 2016 sollte der MwSt.-Satz in Höhe von 17,5% gelten.

Neu wird der grundlegende Steuersatz für Kinderwindeln und einige Gesundheitsmittel angewendet.

Änderungen des Gesetzes über die Erbschafts-, Schenkungs- und Immobilienübertragungssteuer

Ab 1. Januar 2013 wird dauerhaft der Immobilienübertragungssteuersatz von den derzeitigen 3 % auf 4 % angehoben.

Änderungen des Gesetzes über Abgaben für die allgemeine Krankenversicherung

Im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 wird die maximale Bemessungsgrundlage für Abgaben für die allgemeine Krankenversicherung aufgehoben, wodurch es zur Erhöhung der Pflichtabgaben kommt. Diese Erhöhung fällt auf alle Zahler der Abgaben (Einzelunternehmen, Arbeitnehmer, Arbeitgeber), wenn die Bemessungsgrundlage des Versicherungsnehmers das 72-fache des Durchschnittslohns übersteigt (wahrscheinlich 1 863 648 CZK für das Jahr 2013).

Gesetz über Abgaben für das Rentensparen und Änderungen der zusammenhängenden Gesetze.

Am 7. November 2011 überstimmte das Abgeordnetenhaus das Präsidentenveto und verabschiedete in der ursprünglichen Fassung den Entwurf des Gesetzes über Abgaben für das Rentensparen (Parlamentsblatt 692) und das begleitende Gesetz zur Änderung der Gesetze im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes über Abgaben für das Rentensparen (Parlamentsblatt 693).

Die Verabschiedung dieser Gesetze ermöglicht faktisch das Fungieren des Rentensparens, d.h. des sog. zweiten Pfeilers unseres Rentensystems bzw. seine Inkassoseite. Es führt eine neue obligatorische Geldleistung ein – Abgabe für das Rentensparen, die einen Teil der Abgabe für die Rentenversicherung ersetzt. Die Grundlage der Abgabe geht von der Bemessungsgrundlage nach dem Gesetz über Abgaben für die Sozialfürsorge und staatliche Beschäftigungspolitik aus.

Der Versicherungssatz beträgt 5%. Dieser Satz setzt sich aus dem Teil in Höhe von 3% zusammen, der aus der Abgabe für die Rentenversicherung übertragen ist (alle Beteiligten des Rentensparens werden den Abgabensatz für die Rentenversicherung um 3 % niedriger haben als andere Versicherungsnehmer mit derselben Einkommensart). Der zweite Teil des Satzes besteht aus zwei Prozentpunkten, die der am Sparen Beteiligte aus eigenen Mitteln zugibt.

[1 festgelegt nach dem Gesetz zur Regelung der Abgaben für die Sozialfürsorgeversicherung.