Aus der Rechtssprechung des OVG31/10/12 / cata_tax-news

Referenzpreis und Beweislast des Steuerverwalters

Interessante Urteile des Obersten Verwaltungsgerichtes in Steuersachen – Nachweis des üblichen (Referenz-) Preises

 

In der Sammlung der Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichtes Nr. 4/2012 wurde das Urteil des OVG vom Jahr 2011 Ref.-Nr. Afs 74/2010-81 veröffentlicht. Das Wesen des Streites lag in der vom Steuerverwalter durchgeführten Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage des Steuersubjektes um die Differenz zwischen dem Mietzins für die Wohnungs- und Gewerberäume und der Höhe des Mietzinses für ähnliche Räume, die nach der Ermittlung des Steuerverwalters zwischen unabhängigen Personen in laufenden Geschäftsverhältnissen unter ähnlichen Bedingungen vereinbart wurde (nachfolgend nur „Referenz-„ oder „üblicher“ Preis). Das Kreisgericht hat die Entscheidung des Steuerverwalters sowie des Berufungsorgans bestätigt, daher hat sich das Steuersubjekt an das Oberste Verwaltungsgericht gewendet.

Das OVG hat das Urteil des Kreisgerichtes aufgehoben und ihm die Pflicht auferlegt, auch die Entscheidung der Finanzdirektion aufzuheben und ihm die Sache zum weiteren Verfahren zurück zu weisen. Aus dem Urteil ergeben sich die folgenden interessanten Ansichten des OVG

-  Im Steuerverfahren gilt der Grundsatz, dass das Steuersubjekt sowohl die Pflicht der Behauptung in Bezug auf seine Steuerpflicht als auch die Beweislast zu diesen seinen Behauptungen trägt. In einigen Fällen gilt jedoch diese allgemeine Regel nicht und sowohl die Behauptungslast als auch die Beweislast trägt vielmehr der Steuerverwalter. Dies ist gerade bei Anwendung der Bestimmung des § 23 Abs. 7 erster Satz des Einkommenssteuergesetzes der Fall, wo der Steuerverwalter die Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen korrigiert, wenn die

zwischen verbundenen Personen vereinbarten Preise von den üblichen Preisen abweichen (wenn der Steuerpflichtige den Grund der Differenz nicht befriedigend nachweist). Die Beweislast zu allen Tatsachen, die hierfür entscheidend sind, trägt der Steuerverwalter;

-  Erstens muss nachgewiesen werden, dass es sich um kapitalmäßig oder anders verbundene Personen im Sinne des § 23 Abs. 7 des Einkommenssteuergesetzes handelt. Wurde diese Tatsache nachgewiesen, muss der Steuerverwalter die Höhe des Referenzpreises ermitteln und nachweisen, damit er diesen mit dem vereinbarten Preis vergleichen kann. Wenn der Steuerverwalter die Differenz auf solche Weise nachweist, muss er dem Steuerpflichtigen ermöglichen, die ermittelte Differenz zwischen den Preisen befriedigend zu erläutern;

-  Das OVG legt sehr detailliert die Umstände fest, die sich auf die richtige Festlegung des Referenzpreises auswirken können, die der Steuerverwalter ermitteln muss, richtig berücksichtigen muss und imstande sein muss, nachzuweisen. Auch legt es fest, dass der Steuerverwalter imstande sein muss, alle wesentlichen Parameter nachzuweisen, unter denen der Preis zwischen den verbundenen Personen vereinbart wurde. Eine bloße Infragestellung der Behauptung des Steuersubjektes reicht nicht. Sollte der Steuerverwalter nicht imstande sein, diese Behauptungen des Steuerpflichtigen zu widerlegen, müsste er von diesen Behauptungen ausgehen und sie eventuell mit anderen Beweisen korrigieren.

Aus dem Urteil des OVG geht auch hervor, wie wichtig es ist, die Einwände gegen die Ermittlungen und Schlüsse des Steuerverwalters so bald wie möglich geltend zu machen. Da das Steuersubjekt den Einwand, dass die Verwaltungsorgane keinen persönlichen Zusammenhang zwischen ihm und dem Mieter nachgewiesen haben, erst in seiner Kassationsbeschwerde geltend gemacht hat, handelt es sich um einen unzulässigen Einwand, da dieser nicht im Verfahren vor dem Kreisgericht geltend gemacht wurde, auch wenn es möglich war. Das OVG hat sich daher mit diesem Einwand nicht befasst.