Aus der Abgeordnetenhaus31/10/12 / cata_tax-news

Was können die Nichtverabschiedung des Konsolidierungspakets und das Präsidentenveto zu dem Rentensparen verursachen

Schicksal des Konsolidierungspakets

Wie wir in den Steuernews Nr. 8/2012 informiert haben, wurde dem Abgeordnetenhaus der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung der Steuer-, Versicherungs- und anderer Gesetze im Zusammenhang mit der Reduzierung des Defizits der öffentlichen Haushalte (sog. Konsolidierungspaket) erneut zur Verabschiedung vorgelegt, und zwar in der gleichen Fassung, in der dieser nach Zurückweisung vom Senat durch die nochmalige Abstimmung im Abgeordnetenhaus nicht durchgegangen war.

Die aktuell laufenden Verhandlungen über teilweise Änderungen dieses Entwurfs haben bisher kein Ergebnis gebracht. Die Vorbehalte einiger Abgeordneten aus der Bürgerlichen demokratischen Partei (ODS) betreffen insbesondere

-  Erhöhung der MwSt.-Sätze von den derzeitigen 14% auf 15% und von 20% auf 21%;

-  Einführung der solidarischen Steuererhöhung bei natürlichen Personen in Höhe von 7 % für Einkommen aus abhängiger Tätigkeit oder Einkommen selbständig Erwerbstätiger, die das 48-fache des Durchschnittslohns nach dem Gesetz über Sozialfürsorgeabgaben übersteigen;

-  Nichtmöglichkeit, den persönlichen Steuerabsetzbetrag geltend zu machen, wenn der Steuerpflichtige eine Altersrente bezieht;

-  Nichtmöglichkeit, den persönlichen Steuerabsetzbetrag für die Ehegattin und Steuervergünstigung für die Kinder geltend zu machen, wenn der Steuerpflichtige mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder aus der Vermietung seine Ausgaben mit einer Pauschale geltend macht und auch die Summe dieser teilweisen Steuerbemessungsgrundlagen höher ist als die Hälfte seiner gesamten Steuerbemessungsgrundlage.

Diese Abgeordneten werden laut ihrer Aussage den Kompromissvorschlag des Regierungsvorsitzenden, der in der Erhöhung nur des unteren MwSt.-Satzes von 14 % auf 15 % und in der Beibehaltung der solidarischen Steuererhöhung bei natürlichen Personen nur für das Jahr 2013 besteht, nicht akzeptieren.

Wir erinnern daran, dass die meisten der oben erwähnten Regierungsänderungen, mit denen einige ODS-Abgeordneten nicht einverstanden sind, nur für den vorübergehenden Zeitraum 2013 – 2015 gelten sollen. Dann würde sich nämlich sowohl das Einkommenssteuer- als auch das MwSt.-Regime mit dem schon geltenden Gesetz richten, das die Gesetze im Zusammenhang mit der Einführung einer einheitlichen Inkassostelle ändert. Wenn das Konsolidierungspaket mit Änderungen verabschiedet wäre, die von einigen ODS-Abgeordneten vorgeschlagen werden, würden uns z.B. die folgenden Änderungen erwarten:

-  Beibehaltung der MwSt.-Sätze auf dem jetzigen Niveau;

-  Festlegung der maximalen Höhe der Ausgaben bei natürlichen Personen (Einzelunternehmen mit ausgewählten Einkommensarten und Vermieter), die ihre Ausgaben mit dem Einkommensprozent geltend machen;

-  Erhöhung der Immobilienübertragungssteuer von 3 % auf 4 % (Steuerpflichtiger bleibt vorerst der Verkäufer);

-  Aufhebung der maximalen Bemessungsgrundlage für die Abführung der Krankenversicherungsabgaben für Arbeitnehmer und selbständig erwerbstätige Personen (nun gilt das 72-fache des Durchschnittslohns nach dem Gesetz über Sozialfürsorgeabgaben).

Präsidentenveto

Ein Fall, der nachweist, wie das Präsidentenveto die Beseitigung von Fehlern in der bereits geltenden Rechtsregelung komplizieren kann, ist die Festlegung der Sätze der Abgaben für die Rentenversicherung bei selbständig erwerbstätigen Personen (Einzelunternehmen) ab dem 1. Januar 2013. Zu dem legislativen Fehler kam es im Zusammenhang mit der Rechtsregelung des Rentensparens, das ab 2013 den neu einzuführenden sog. zweiten Pfeiler unseres Rentensystems darstellt.

Nach dieser Regelung gelten zwei Abgabensätze für die Rentenversicherung für Einzelunternehmen je nach dem, ob das Einzelunternehmen an dem neuen Rentensparen beteiligt ist oder nicht. Für Personen, die am Rentensparen nicht beteiligt sind, gilt der Satz der obligatorischen Versicherung in Höhe von 28 % und für Personen, die am Rentensparen beteiligt sind, gilt der Versicherungssatz in Höhe von 8,5 % (davon gehen 3,5 % in den Staatshaushalt und 5 % auf das Rentensparkonto). Diese unbegründete Differenz in den Sätzen der Abgaben für die Rentenversicherung sollte mit dem Entwurf des Gesetzes über die Änderung der Gesetze im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes über Abgaben für das Rentensparen korrigiert werden. Dieser ist jedoch vom Präsidenten nicht unterzeichnet worden und wurde zur neuen Behandlung an das Abgeordnetenhaus zurückverwiesen, da der Präsident mit der Änderung unseres Rentensystems nicht einverstanden ist. Da der Präsident gleichzeitig auch das Gesetz über Abgaben für das Rentensparen zurück wies, ist es nicht klar, wie die Erhebung der Rentenversicherungsabgaben und der Abgaben für das Rentensparen gelöst wird. Das Abgeordnetenhaus kann das Präsidentenveto durch die Verabschiedung der Gesetze mit einer absoluten Mehrheit aller Abgeordneten überstimmen.