Aus der Rechtssprechung30/09/12 / cata_tax-news

Reisedienst

Das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik („OVG“) erließ am 11. Juli 2012 das Urteil Ref.-Nr. 1 Afs 103/2010-274, das das spezielle MwSt.-Regime beim Reisedienst beurteilt.

In der gegenständlichen Sache übte das OVG das Recht aus, dem Europäischen Gerichtshof („EuGH“) ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, und führt dessen Schlüsse auch mit Verweisen auf die Rechtssprechung des EuGH in seinem Urteil an.

Aus dem Urteil des OVG ergibt sich, dass im Grunde genommen jeder Steuerzahler Erbringer eines Reisedienstes sein kann, obwohl er kein Reisebüro ist, und verpflichtet sein wird, das Sonderregime in der Erhebung der MwSt. anzuwenden. Es handelt sich u.a. um Fälle, in denen der Zahler einen einzigen typischen Reisedienst erbringt (z.B. Unterkunft) und gleichzeitig damit einen Zusatzdienst erbringt, der für den Reiseverkehr typisch ist (z.B. Mitteilung von Informationen, Buchungen usw.).