Aus der Abgeordnetenkammer30/09/12 / cata_tax-news

Gesetz zur Änderung von Steuer-, Versicherungs- und anderen Gesetzen im Zusammenhang mit der Reduzierung der Defizite der öffentlichen Haushalte; Novelle des MwSt.-Gesetzes

Gesetz zur Änderung von Steuer-, Versicherungs- und anderen Gesetzen im Zusammenhang mit der Reduzierung der Defizite der öffentlichen Haushalte

Der Senat wies den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung von Steuer-, Versicherungs- und anderen Gesetzen im Zusammenhang mit der Reduzierung der Defizite der öffentlichen Haushalte zurück und anschließend ging dieser Entwurf durch das erneute Genehmigungsverfahren in der Abgeordnetenkammer nicht durch. Umgehend wurde derselbe Entwurf zur Genehmigung in die Abgeordnetenkammer erneut als Druck 801 vorgelegt. Seine teilweisen Änderungen werden wahrscheinlich Gegenstand der Verhandlung und Abstimmung sein und die Abstimmung darüber ist mit der Abstimmung über die Vertrauensfrage gegenüber der Regierung verbunden.

Änderungen der betroffenen Steuergesetze, von denen wir Sie in den letzten Steuernews informiert haben, wurden mit Rechtskraft ab dem 1. Januar 2013 vorgeschlagen. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie informieren.

Novelle des MwSt.-Gesetzes

Die Abgeordnetenkammer wird sich in der ersten Lesung mit einer umfangreichen Novelle des MwSt.-Gesetzes befassen. Die meisten Änderungen ergeben sich aus der Pflicht, die EU-Richtlinien und –Verordnungen zu implementieren. Bis auf Ausnahmen sollten die novelierten Bestimmungen erst ab dem 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Einige Bestimmungen sind im Rahmen des Gesetzes in andere oder ganz neue Paragraphen verlegt. Es handelt sich z.B. um die Bestimmung, die regelt, was nicht Steuergegenstand ist, die Definition des Umsatzes für die MwSt.-Zwecke, Sonderfälle, in denen die steuerpflichtige Person Steuerzahler wird usw.

Bestandteil des Regierungsentwurfs sind dann u.a. die folgenden wesentlichen Änderungen.

  • Die Gesetzesnovelle ändert die Definitionen der Begriffe Aufenthaltsort, Sitz, Betriebsstätte, und präzisiert ferner, was unter den Begriffen Warenlieferung durch Systeme oder Netze, Unternehmenseinlage usw. zu verstehen ist.
  • Geändert werden die Bedingungen für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Person MwSt.-Zahler wird. Z.B. bei Umsatzüberschreitung wird die jeweilige Person MwSt.-Zahler schon zum ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der Umsatz überschritten wurde.
  • Sollte die Person ihre Registrierungspflicht nicht erfüllen, wird sie MwSt.-Zahler rückgängig.
  • Bei freiwilliger Registrierung wird die Person MwSt.-Zahler zu dem Tag der Mitteilung der Entscheidung, mit der der Steuerverwalter die jeweilige Person registriert.
  • Es sind neue Regeln festgelegt, wann der Steuerverwalter mit seiner konstruktiven Entscheidung die Registrierung des Zahlers aufheben kann.
  • Es kommt zur Änderung der allgemeinen Länge des Veranlagungszeitraums. Der grundlegende Veranlagungszeitraum ist ein Kalendermonat. Bei Erfüllung der Bedingungen kann der Zahler einen Quartal-Veranlagungszeitraum haben.
  • Die Regeln für die Festlegung des Leistungsortes bei Miete eines Verkehrsmittels werden für alle Personen vereinheitlicht.
  • Die Bestimmungen, welche die Steuerbelege, deren Form und Aufbewahrung regeln, werden einen ganz neuen Wortlaut haben. U.A. kommt es auch zur Ermöglichung der Versendung von Steuerbelegen in elektronischer Form, ohne die Notwendigkeit, diese mit garantierter elektronischer Unterschrift oder Zeichen zu versehen.
  • Die Frist für die Erhebung der Immobilienübertragungssteuer wird von drei auf fünf Jahre verlängert. Überdies wird sich der Steuerzahler auch nach dieser Frist entscheiden können, ob er die Übertragung als besteuerbare Leistung durchführt.
  • Neu wird das Institut der rechtlichen Fiktion beim Regime der übertragenen Steuerpflicht im Zusammenhang mit der Lieferung von Bau- und Montagearbeiten eingeführt. Sollte der Lieferant das Regime der übertragenen Steuerpflicht geltend machen, auch wenn er eine Leistung erbracht hat, die diesem Regime nicht unterliegt, und sollte der Empfänger dieser Leistung gleichzeitig dieses Regime akzeptieren, wird angenommen, dass eine solche Leistung diesem Regime unterliegt.
  • Ganz neu ist das Institut der Haftung des berechtigten Empfängers eingeführt, dem die Pflicht entstanden ist, die Verbrauchssteuer anzumelden und zu bezahlen. Dieser berechtigte Empfänger haftet bei Lieferung dieser Ware einem solchen Dritten für die Mehrwertsteuer, die von der Person, welche diese Ware aus einem anderen Mitgliedsstaat angeschafft hat, dem Steuerverwalter nicht bezahlt wurde.