MwSt. im Gesundheitswesen ab dem 1. April 201226/04/12 / cata_tax-news

Die Generalfinanzdirektion („GFD“) erließ die Information zur Erhebung der MwSt. im Gesundheitswesen ab dem 1. April 2012. Die GFD spezifiziert die steuerfreien Leistungen und Leistungen, die dem ermäßigten, ggf. Basissteuersatz im unterliegen, im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes über Gesundheitsdienste und der zusammenhängenden Gesetze[1].

Als steuerfrei können ab dem 1. April 2012 solche Leistungen angesehen werden, die einen Gesundheitsdienst nach dem Gesetz über Gesundheitsdienste darstellen, vom Erbringer der Gesundheitsdienste mit einer gültigen Berechtigung erbracht werden und bei denen es sich um Tätigkeiten handelt, die ein Heilungsziel haben oder die Menschengesundheit schützen. Für die Bestimmung der steuerfreien Leistung sind daher immer der Zweck und das Ziel des zu erbringenden Dienstes maßgebend. Die GFD führt Beispiele der steuerfreien und nicht steuerfreien Leistungen an. Die GFD hebt dagegen hervor, dass für die Freistellung der einzelnen Leistung weiterhin nicht die Art der Bezahlung der jeweiligen Leistung maßgebend ist.

[1] Gesetz Nr. 372/2011 Slg., über Gesundheitsdienste, Gesetz Nr. 373/2011 Slg., über spezifische Gesundheitsdienste und Gesetz Nr. 374/2011 Slg., über den Rettungsdienst.