Frist für die Abgabe der Steuererklärung durch Gemeinden29/02/12 / cata_tax-news

Die GFD erließ die Stellungnahme zur Länge der Frist für die Abgabe der Steuererklärung der Gemeinden.

Die strittige Frage war die Tatsache, ob sich auf Gemeinden, denen kraft Gesetzes die Pflicht auferlegt wurde, ihr Wirtschaften vom Regionalamt, Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen, die verlängerte Frist für die Abgabe der Steuererklärung bezieht, d.h. Frist von 6 Monaten nach Ende der Veranlagungsperiode.

Die GFD führte an, dass wegen der Unterschiedlichkeit des Prozesses der Prüfung des Wirtschaftens der Gemeinden nach dem Wirtschaftsprüfergesetz die Gemeinden nicht als obligatorisch zu prüfende Subjekte angesehen werden können und daher der verlängerten Frist für die Abgabe der Steuererklärung nicht unterliegen. Das gilt jedoch nicht in Fällen, in denen die Gemeinden für die Bearbeitung und Abgabe der Steuererklärung Dienste eines Steuerberaters oder Anwalts in Anspruch nehmen.