Wichtigste Änderungen in der Gesetzgebung ab dem 1. Januar 201230/12/11 / cata_legal-tax-update

Übersicht der wichtigsten legislativen Änderungen, die in 2012 in Kraft treten. Die Änderungen betreffen z.B. das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht (einschl. des Firmenstrafrechtes), Arbeitsrecht, Steuern, Immobilien, Verwaltungsjustiz, elektronische Kommunikationen und viele andere Bereiche.

GESETZE, DIE AM 1. 1. 2012 IN KRAFT TRETEN

1. HANDELSRECHT UND GESELLSCHAFTRECHT

Novelle des Handelsgesetzbuches

(Gesetz Nr. 351/2011 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg., Handelsgesetzbuch, in der geltenden Fassung, und weiterer zusammenhängenden Gesetze)

  • Die Novelle des Handelsgesetzbuches vereinfacht und präzisiert die Regelung zahlreicher Institute und enthält daher große Menge von Teiländerungen.
  • Die Vertragsparteien werden neu die Möglichkeit haben, eine Einschränkung oder auch den Verzicht auf das Schadensersatzrecht zu vereinbaren, und zwar noch vor der Schadensentstehung, d.h. vor der Verletzung der entsprechenden Pflicht.
  • Als durchbrechend kann man auch die neue Bestimmung des § 66d bezeichnen (Beauftragung mit der Geschäftsleitung), die auf eine weitere Situation reagiert, die in der Praxis Probleme bereitete. Ausdrücklich wird neu der sogenannte Funktionengleichlauf des Mitglieds des Statutarorgans und des Managers der Gesellschaft zugelassen. Die Geschäftsleitung der Gesellschaft wird man in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis ausüben können.
  • Weitere Änderungen: Pflicht, den Rechtsgrund der Nutzung des eingetragenen Sitzes bzw. des Unternehmensortes nachzuweisen, die in § 2 Abs. 3 und § 37 Abs. 2 verankert ist; Änderungen in der Regelung des Handelsgesetzbuches und der Urkundensammlung (z.B. Aufhebung der Pflicht, in die Urkundensammlung Unterschriftsmuster der Statutarorgane zu hinterlegen, neu wird die obligatorisch eingetragene Angabe auch das Geburtsdatum sein und die Geburtsnummern werden nicht mehr Inhalt des öffentlichen Teils des Handelsregisters sein); Änderungen in der Pflicht der Bewertung von Sacheinlagen; Vereinfachung der Finanzassistenz sowohl bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als auch bei einer Aktiengesellschaft; Änderung der Regelung des Stichtages zur Teilnahme an der Hauptversammlung in § 184 Abs. 3; Milderung der Anforderungen für Vermögenstransaktionen zwischen verwandten Personen nach § 196a.

Umwandlungen der Handelsgesellschaften werden leichter

(Gesetz Nr. 355/2011 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 125/2008 Slg., über Umwandlungen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften, in der geltenden Fassung, und weiterer zusammenhängenden Gesetze)

  • Neben der Abhilfe von Mängeln und von unrichtig übernommenen oder anwendungsmäßig unklaren Bestimmungen ergänzt die Novelle die Regelung zahlreicher fehlenden Fragen und Vorgänge. Zu schwierige Prozesse vereinfacht sie im Gegenteil.
  • In die Novelle sind auch neue Anforderungen der europäischen Gesetzgebung eingearbeitet, die Erleichterungen im Bereich der Informationspflichten mit sich bringen. Die Hauptänderungen sind wie folgt:

(a) Regelung des Stichtages – neu wird es möglich sein, diesen auf ein künftiges Datum zu bestimmen;

(b) Zulässigkeit der derzeitigen Durchführung der Fusion und der Rechtformänderung bei einer Gesellschaft (bisher waren zwei gesonderte Schritte erforderlich);

(c) Erweiterung der Formen von grenzüberschreitenden Umwandlungen, Möglichkeit der Sitzverlegung ins Ausland und umgekehrt;

(d) Pflichtinformationen über die Umwandlung können in einigen Fällen nur auf der Homepage der Gesellschaft veröffentlicht werden, im Handelsblatt reicht nur die Veröffentlichung des Links;

(e) Erweiterung und Verstärkung der Gesellschafter- und Gläubigerrechte; unter den festgelegten Bedingungen werden neu z.B. die Aktien oder Anteile dieser Personen abgekauft werden müssen, die mit der Umwandlung nicht einverstanden waren.

  • Die Novelle enthält ferner Änderungen einiger weiterer Vorschriften, die durch die neue Regelung der Umwandlungen von Gesellschaften und Genossenschaften hervorgerufen wurden. Es handelt sich insbesondere um buchhalterische und steuerliche Zusammenhänge in der Novelle des Buchführungsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes. Aus den sonstigen Änderungen kann man insbesondere auf die Novelle des Handelsgesetzbuches hinweisen, die neu die Gründung einer Aktiengesellschaft nur durch eine Person zulässt, d.h. auch im Falle, wenn es sich um eine natürliche Person handelt.

Handelsregistereinträge

(Verordnung Nr. 414/2011 Slg., über die Erfordernisse der Formulare für die Stellung der Anträge auf Eintragung ins Handelsregister)

  • Die neue Verordnung enthält nicht mehr die eigentlichen Formulare, sondern lediglich deren Erfordernisse, was mehr Flexibilität bei Durchführung der erforderlichen Änderungen ermöglichen soll.
  • Deutlichere Abweichungen gegen die bisherige Regelung enthält ein Verzeichnis von Urkunden, die bei der Eintragung von Umwandlungen ins Handelsregister vorgelegt werden.
  • Neu wird ein selbständiges Formular eingeführt und ein Urkundenverzeichnis für die Eintragungen der europäischen Gesellschaft und europäischen Genossenschaftsgesellschaft festgelegt.
  • Die Unternehmer begrüßen insbesondere die Änderung im Nachweis der Unbescholtenheit – sie brauchen nicht mehr den tschechischen Strafregisterauszug vorzulegen, da dieser vom Registergericht selbst eingeholt wird.

2. ARBEITSRECHT

Novelle des Arbeitsgesetzbuchs, die nicht unterlassen werden sollte

(Gesetz Nr. 365/2011 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, in der geltenden Fassung, und weiterer zusammenhängenden Gesetze)

  • Diese umfangreiche Novelle spiegelt im Arbeitsgesetzbuch die unterstützende Verwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches wider, stärkt die Autonomie des Parteienwillens, ändert die Regelung der Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte.
  • Eine neue Definition erfährt die abhängige Arbeit, es ändert sich die Regelung des Arbeitsvertrages – er muss, genauso wie dessen Änderungen oder Nachträge, in Schriftform geschlossen werden;
  • Probezeit – kann höchstens 3 aufeinander folgende Monate dauern, bei Managern 6 Monate;
  • zweifaches Limit für den Umfang der Arbeit, die aufgrund einer Vereinbarung über die Durchführung von Arbeiten ausgeübt wird;
  • Verlängerung der Länge des Arbeitsverhältnisses von 2 auf 3 Jahre, kann auch wiederholt vereinbart werden;
  • Differenzierung des Abfindungsgeldes je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses;
  • neuer Kündigungsgrund – besonders grobe Verletzung des Regimes der Arbeitsunfähigkeit;
  • Änderungen bei Überstundenarbeit, Löhnen, Kostenerstattungen, Urlaubsinanspruchnahme u.a.

3. STEUER

Neuigkeiten bei der Immobiliensteuer

(Gesetz Nr. 212/2011 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 338/1992 Slg., über die Immobiliensteuer, in der geltenden Fassung)

  • Es ändert sich die Besteuerung von befestigten Flächen, den sog. Grundstücken, die mit einem Bau ohne vertikale Konstruktion (sog. Flächenbau) befestigt sind und für unternehmerische Zwecke genutzt werden.
  • Die bisherige Besteuerung mit der Bausteuer wird durch die Grundstückssteuer mit einem Sondersatz – 1 CZK/m² bei der landwirtschaftlichen Urproduktion, Forst- und Wasserwirtschaft und 5 CZK/m² bei sonstiger unternehmerischen Tätigkeit ersetzt (die Sätze sind niedriger als bei der vorherigen Besteuerung mit der Bausteuer).
  • Grund der Änderung ist insbesondere die Rechtssprechung des Obersten Verwaltungsgerichtes, welche die befestigten Flächen nicht als selbständige unbewegliche Sache anerkennt, insbesondere bei Verkehrswegen. Deswegen drohte ein Ausfall an Steuereinnahmen für Gemeinden.

MwSt.-Erhöhung

(Gesetz Nr. 370/2011 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg., über die Mehrwertsteuer, in der geltenden Fassung, und weiterer zusammenhängenden Gesetze)

  • Der niedrigere MwSt.-Satz erhöht sich auf 14 % ab Januar des nächsten Jahres; beide Sätze vereinheitlicht man auf 17,5 % ab dem 1. 1. 2013.
  • Die MwSt.-Erhöhung wird für Familien mit Kindern mit der Erhöhung der Steuervergünstigung je ein ernährtes Kind um 1800 CZK, ggf. mit einem Steuerbonus im Einkommensteuergesetz ausgeglichen.
  • Die Novelle regelt auch die Erfordernisse des berichtigenden Steuerbelegs und der Steuerabsicherung.

4. IMMOBILIEN UND IMMOBILIENKATASTER

Neues Formular für die Einverleibung ins Immobilienkataster

(Gesetz Nr. 349/2011 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 265/1992 Slg., über die Eintragung von Eigentums- und anderen dinglichen Rechten an Immobilien, in der geltenden Fassung, und des Gesetzes Nr. 634/2004 Slg., über Verwaltungsgebühren, in der geltenden Fassung)

  • Eine wesentliche Änderung ist die Einführung von Formularen für den Einverleibungsantrag. Einen vorübergehenden Zeitraum eines Jahres lang kann man jedoch auch nach der bisherigen Regelung vorgehen.
  • Es kommt zu Änderungen in der Aufzählung der Pflichtanlagen – die Firmen zum Beispiel werden nicht mehr den Auszug aus dem Handelsregister oder einem anderen ähnlichen Register beifügen müssen, in dem sie eingetragen sind, sofern die in diesen Registern enthaltenen Angaben durch Fernzugriff ermittelbar sind.
  • Die Regelung der Rechtsmittel wird geändert: zulässig wird nun nur die Klage nach dem Teil fünf der Zivilprozessordnung sein.
  • Ein ganz neues Institut sind die sog. Bedenklichkeitsanmerkungen, die das Immobilienkataster bei der Erhebung der Feststellungsklage, dass der Immobilieneigentümer eine andere Person ist als die, die als Eigentümer im Immobilienkataster eingetragen ist, einträgt, oder dass das Rechtsgeschäft, das die Grundlage für den Eintrag bilden soll, nichtig oder aufgehoben ist.
  • Die zusammenhängende Novelle des Gesetzes über Verwaltungsgebühren ändert die Höhe der Gebühr für den Einverleibungsantrag auf ein Zweifaches (d.h. CZK 1000 je ein Antrag).

5. FIRMENSTRAFRECHT

Ab nächstem Jahr werden die Firmen in Tschechien strafmündig sein

(Gesetz Nr. 418/2011 Slg., über die Strafmündigkeit von juristischen Personen und Verfahren gegen sie)

  • Das neue Gesetz fällt auf juristische Personen, die beim Begehen von aufgezählten Straftaten ihren Sitz, Unternehmen, Niederlassung, Vermögen oder Arbeitsausübung in Tschechien haben.
  • Die Straftat wird der juristischen Person zugeschrieben, sofern die Handlung in deren Namen, in deren Interesse oder im Rahmen deren Tätigkeit vom Mitglied des Statutarorgans, von einer Person, die für die juristische Person handlungsberechtigt ist, einer Person, die die Leitungs- oder Kontrolltätigkeit ausübt oder einen entscheidenen Einfluss auf die Leitung hat, und unter spezifischen Bedingungen auch vom Arbeitnehmer begangen wurde.
  • Die Strafmündigkeit geht auf den Rechtsnachfolger über.
  • Strafarten: Auflösung der juristischen Person, Verfall des Vermögens, einer Sache oder eines anderen Vermögenswertes, Geldstrafe, Tätigkeitsverbot, Verbot der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen, Wettbewerben und Konzessionsverfahren, Verbot der Annahme von Fördergelden und Subventionen, Veröffentlichung des Urteils; die vorgenannten Verbote können auf 1-20 Jahre auferlegt werden.

6. VERWALTUNGSJUSTIZ

Leichtere Verteidigung gegen die gesetzwidrige Steuerkontrolle

(Gesetz Nr. 303/2011 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 150/2002 Slg., Gerichtsverwaltungsordnung, und einiger weiteren Gesetze)

  • Umfangreiche Novelle löst die Effizienzierung von Verfahren in der Verwaltungsjustiz, und zwar insbesondere die Kürzung deren Dauer.
  • Neu kann man die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des bereits beendeten Eingriffs des Verwaltungsorgans einschl. der Steuerkontrolle eintreiben.
  • Die örtliche Zuständigkeit der Kreisgerichte wird geändert – neu wird sie sich nach dem Sitz des erstinstanzlichen Verwaltungsorgans bestimmen, einschl. der Agenden der Krankenversicherung und der Sozialfürsorgeversicherung.
  • Neu wird die Fabel des Sitzes des Verwaltungsorgans im Wirkungsbereich liegen (insbesondere bei mittelböhmischen Organen mit Sitz in Prag, der Grund ist die Mühe danach, das mit Verwaltungsklagen überforderte Stadtgericht in Prag zu entlasten).
  • Bei der Klageerhebung beim beklagten Verwaltungsorgan gilt keine Fristwahrung mehr.
  • Das Kassationsbeschwerdeverfahren findet ganz beim Obersten Verwaltungsgericht (OVG) statt, einschl. der Einlegung der Kassationsbeschwerde (die jedoch vom Beschwerdeführer beim Erstgericht wie früher eingereicht wird, die Frist bleibt erhalten).
  • Das Oberste Verwaltungsgericht kann meritorisch entscheiden (d.h. es kann nicht nur die Entscheidung des Kreisgerichtes, gegen die die Beschwerde eingelegt wird, sondern auch die Entscheidung eines Verwaltungsorgans, die im Verfahren beim Kreisgericht angefochten wurde, aufheben oder für nichtig erklären).
  • Das Entscheiden über die Einrede der Befangenheit wird geändert – neu wird es analogisch gefasst, wie im Zivilprozessverfahren.
  • Verfahren über die Aufhebung einer Maßnahme mit allgemeinem Charakter – die sachliche Zuständigkeit wird vom OVG auf Kreisgerichte übertragen, die Frist für die Anfechtung der Maßnahme mit allgemeinem Charakter wird 3 Jahre betragen.

7. ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATIONEN

Digitaldividende

(Gesetz Nr. 468/2011 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 127/2005 Slg., über elektronische Komunikationen, des Gesetzes Nr. 101/2000 Slg., über den Schutz von personenbezogenen Daten u.a.)

  • Die umfangreiche Novelle transponiert die EU-Gesetzgebung.
  • Die Novelle betrifft die sog. Digitaldividende – Bestimmung der Frequenz in der Zone 790–862 MHz (ursprünglich für analoges Fernsehen bestimmt) für die Erbringung der Dienste der elektronischen Kommunikationen des Hochschwindigkeitszugangs insbesondere durch Mobildienste.
  • Die Novelle berührt die Abgrenzung der Begriffe, Ziele und Regulierungsgrundsätze; geändert werden Bekanntmachungen und Bescheinigungen der unternehmerischen Tätigkeit in elektronischen Kommunikationen; die Verwaltung des Radiospektrums und Ausnutzung der Frequenzen; Inhalt des universellen Dienstes; Erfordernisse des Vertrages über die Erbringung des öffentlich zugänglichen Dienstes der elektronischen Kommunikationen und Anschluss an das öffentliche Kommunikationsnetz und Veröffentlichung von Informationen.
  • Neuigkeiten gibt es auch in den Bereichen Preisabrechnung; Reklamationen; Möglichkeit der Hinterlegung der „Funktionsseparation“ als neuer Abhilfemaßnahme der letzten Instanz; Sicherstellung des Schutzes von personenbezogenen Daten und anderen Angaben; neue Regelung der Delikte usw.

8. ÖKOLOGIE UND BERGBAU

Änderung der Aufsichtsregeln bei Untergrundbauten und -objekten

(Gesetz Nr. 184/2011 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 61/1988 Slg., über die Bergbautätigkeit, Sprengstoffe und die staatliche Bergbauverwaltung, in der geltenden Fassung)

  • Die Novelle soll die Ausübung der Oberaufsicht im Bereich der Sicherheit von Untergrundbauten und –objekten verbessern.
  • Wegen der Abschaffung des Doppelregimes werden aus dem Wirkungskreis des Gesetzes Untergrundobjekte ausgeschlossen, die zugleich Wasserwerke sind (Regulierung weiterhin nur durch das Wassergesetz).
  • Die Organe der staatlichen Bergbauverwaltung werden eine zusammenfassende Evidenz der Untergrundobjekte führen.
  • Die Bergbauinspektoren werden das Recht auf den Eintritt in die Untergrundobjekte haben, die Novelle verankert auch die Meldepflichten und Sicherstellung des Bergbaurettungsdienstes.
  • Das Gesetz regelt auch die Parameter für die Errichtung von neuen Untergrundobjekten, das Institut des Bergbauprojektanten und dessen Verwantwortlichkeit.
  • Die Sanktionsbestimmungen werden präzisiert.
  • Das Gesetz hebt die Bezirksbergbaubehörde Příbram auf.
  • Abgeschafft werden auch die Fehler und Ungenauigkeiten in der Regelung der Behandlung von Sprengstoffen.

Änderung der Bewertungsart von Risiken eines Ökologieschadens

(Regierungsanordnung Nr. 295/2011 Slg., über die Bewertungsart von Risiken eines Ökologieschadens und nähere Bedingungen einer Finanzabsicherung)

  • Die neue Regierungsanordnung führt die Bestimmungen des Gesetzes zur Vorbeugung eines Ökologieschadens und dessen Abhilfe durch.
  • Es werden zwei Varianten der Art der Risikobewertung verankert – erstens das Grund-(Screening), zweitens eine detaillierte Bewertung, plus deren Erfordernisse.
  • Die grundlegende Bewertung des Risikos eines Ökologieschadens reicht bei den im Programm EMAS registrierten Betreibern sowie bei denen, die ein zertifiziertes System des Environmentalverfahrens nach ISO 14 000 haben.
  • Die Anordnung definiert auch Kriterien für die Bewertung der Zulänglichkeit der Finanzabsicherung (ob die existierende Absicherung dem ausgewerteten Risiko entspricht) und nähere Bedingungen für die Durchführung und die Art dieser Absicherung zur Realisierung von Vorbeugungs- und Abhilfemaßnahmen.

9 SOZIALBEREICH UND BESCHÄFTIGUNG

Änderungen in der Sozialsphäre

(Gesetz Nr. 364/2011 Slg. zur Änderung einiger Gesetze im Zusammenhang mit den Ersparrnismaßnahmen im Wirkungsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales)

  • Das Gesetz hat praktisch denselben Inhalt wie das Gesetz 347/2010 Slg., das durch den Spruch des Verfassungsgerichtes zum 31.12.2011 aufgehoben wurde. Die wichtigste Abweichung ist die Kompensation für das nicht ausgezahlte Abfindungsgeld bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, bei der nicht einmal ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht.
  • Im Bereich der Lohnfortzahlungsversicherung beträgt der Tagessatz des Krankengeldes 60 % der Bemessungsgrundlage. Der Krankengeldanspruch entsteht erst ab dem 22. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit. Die ersten 21 Tage der Arbeitsunfähigkeit steht dem Arbeitnehmer ein Lohnersatz in Höhe von 60 % des Durchschnittsverdienstes zu. Dieses Regime sollte bis zum Jahr 2013 gelten. Gleichzeitig wird der Abzug einer Hälfte des Lohnersatzes für die Arbeitgeber aufgehoben (Abweichungen für kleine Arbeitgeber mit bis zu 25 Arbeitnehmern).
  • Abgaben für die Sozialfürsorge und für die staatliche Beschäftigungspolitik – der Satz bleibt weiterhin in Höhe von 25 % für die Arbeitgeber (davon für die Lohnfortzahlungsversicherung 2,3 %, für die Rentenversicherung 1,5 % und 1,2 % für die staatliche Beschäftigungspolitik) und 6,5 % für die Arbeitnehmer. Bei selbständig erwerbstätigen Personen kommt es zur Erhöhung des Satzes der Lohnfortzahlungsversicherung von 1,4 % auf 2,3 %.  Die Grundlage für die Zahlung der Abgaben für die Lohnfortzahlungsversicherung und Sozialfürsorge wird auf das 48-fache des Durchschnittslohns abgegrenzt. Die Sätze der Beiträge für die Krankenversicherung bleiben gleich wie im Jahr 2011 und die Höchstgrundlage für die Zahlung der Beiträge beträgt weiterhin das 72-fache des Durchschnittslohns.
  • Nach dem Arbeitsgesetzbuch bedarf die Vereinbarung über die Durchführung von Arbeiten auch weiterhin der Schriftform.

Änderungen in der Lohnfortzahlungs- und Rentenversicherung, die Ende 2011 verabschiedet wurden

(Gesetz Nr. 470/2011 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 187/2006 Slg., über die Lohnfortzahlungsversicherung, des Gesetzes Nr. 155/1995 Slg., über die Rentenversicherung, des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über die Einkommensteuer und weiterer Gesetze)

  • Die letzte Novelle des Gesetzes über die Lohnfortzahlungsversicherung und über die Änderung einiger Gesetze erweitert und vereinheitlicht den Kreis der an der Lohnfortzahlungs- und Rentenversicherung beteiligten Personen in der Kategorie Arbeitnehmer – z.B. auf Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sowie auf Mitglieder von Kollektivorganen juristischer Personen.
  • Weitere Änderungen erscheinen in den Bedingungen des Anspruchs auf Krankengeldleistungen, deren Berechnung und Auszahlung, in den Pflichten der Arbeitgeber in der Lohnfortzahlungsversicherung und in der Regelung der Delikte.

Neue Definition der illegalen Arbeit

(Gesetz Nr. 367/2011 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg., über die Beschäftigung, in der geltenden Fassung, und weiterer zusammenhängenden Gesetze)

  • Unter der illegalen Arbeit versteht man neu die abhängige Arbeit, welche außerhalb des arbeitsrechtlichen Verhältnisses ausgeübt wird.
  • Die Änderungen betreffen auch die Vermittlung der Beschäftigung, Beschäftigung von gesundheitsbehinderten Personen sowie Umschulungen.
  • Die Kontrollen im Bereich der Beschäftigung werden neu den Kontrollbehörden für Arbeit unterliegen.
  • Erhöhung von Sanktionen (Ordnungsstrafen auch für Ordnungswidrigkeiten) mit dem Ziel, eine leichtere Ahndung zu ermöglichen.
  • Als Ordnungswidrigkeit gilt neu die Nichterfüllung der Pflichten gemäß § 87.

Strenge Ahndung der Beschäftigung von sich unberechtigt aufhaltenden Ausländern aus Drittländern

(Bisher – Stand zum 2. 1. 2012 – nicht veröffentlichte Novelle des Beschäftigungsgesetzes)

  • Die Arbeitgeber werden neben der Erfüllung von Informationspflichten über die Ausländerbeschäftigung auch die Belege über die Aufenthaltsberechtigung dieser Personen drei Jahre lang nach Ende der Beschäftigung aufbewahren müssen.
  • Geldstrafen für die Verletzung der Pflichten in diesem Bereich werden ergänzt.
  • Der Hauptlieferant bzw. der weitere Vermittler haftet für die Bezahlung der Geldstrafe, die dem Sublieferanten auferlegt wurde, sofern er von der illegalen Beschäftigung des Ausländers gewusst hat.
  • Die mit der Geldstrafe belegten Arbeitgeber werden von der Möglichkeit, Zuschüsse oder staatliche Beiträge zu bekommen, drei Jahre lang ausgeschlossen sein.
  • Nach der parallelen Novelle des Vergabegesetzes erfüllt der mit der Geldstrafe für die Verletzung des Verbotes der illegalen Beschäftigung von Ausländern belegte Bewerber nicht die Qualifikationsanforderungen.

10. LOTTERIE

Mehr Befugnisse zur Regulierung von Glücksspielen für Gemeinden

(Gesetz Nr. 300/2011 Slg zur Änderung des Gesetzes Nr. 202/1990 Slg., über Lotterien und andere ähnliche Spiele, in der geltenden Fassung, und weiterer Gesetze und Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Gesetze im Zusammenhang mit der Errichtung einer Inkassostelle und zu weiteren Änderungen von Steuer- und Versicherungsgesetzen - Steuerreform)

  • Verschärfung der Regulierung von interaktiven und Video Lottery Terminalen (IVT).
  • Die Novelle erweitert die Befugnisse der Gemeinden, auf deren Gebiet auch Kartenspiele, Kasinos, Lotterien und andere ähnliche Spiele, die mit Hilfe von technischen, vom Tippenden bedienten Anlagen betrieben werden, IVT sowie Lotterien und andere ähnliche Spiele, die gemäß § 50 Abs. 3 genehmigt werden, zu regulieren oder ganz zu verbieten; bei den bereits genehmigten können die Gemeinden diese Befugnisse nach 3 Jahren nach dem Inkrafttreten der Novelle anwenden.
  • Ergänzt wird die Vergebührung der IVT und des lokalen Spielsystems.
  • Die Novelle regelt auch weitere Typen der Wettenspiele – Kartenturniers.
  • Verschärft werden die Anforderungen an die Betreiber – durch die Erweiterung der Spielarten, bei denen ein Grundkapital in Höhe von CZK 100 Mio. verlangt wird; dieses muss zudem lediglich durch Geldeinlagen eingezahlt werden. Verstärkt wird auch die Transparenz der Eigentumsstruktur, Inhaberaktien dürfen weder vom Betreiber der Lotterie noch dessen Aktionären gehalten werden, sofern diese auch die Form einer Aktiengesellschaft haben.
  • Die Novelle erhöht auch wesentlich die Obergrenze der Geldstrafen, z.B. für das Betreiben der Spiele in der Kompetenz des Finanzministeriums ohne Erlaubnis von 0,5 Mio. CZK auf 10 Mio. CZK.
  • Geregelt ist auch das lokale Lotteriesystem.
  • Die Lotterierechtsregelung berührt auch die Steuerreform (Gesetz Nr. 458/2011 Slg. zur Änderung der Gesetze im Zusammenhang mit der Errichtung einer Inkassostelle und zu weiteren Änderungen von Steuer- und Versicherungsgesetzen), genau gesagt der 4. Teil des Gesetzes, in Kraft ab dem 1.1.2012. Nach dieser Regelung wird die ursprüngliche Abgabe aus dem Erlös durch die Abgabe aus Lotterien und anderen ähnlichen Spielen ersetzt, die mit ihrem Charakter einer Steuer einschl. der Zahlung von Quartalvorschüssen gleicht. Die Verwaltung der Abgaben übernehmen die Finanzämter. Binnen zwei Monaten nach Ablauf der Abgabenperiode wird es erforderlich sein, eine Abgabenerklärung abzugeben. Der Abgabensatz beträgt einheitlich 20 % für alle Lotterie- und Spielarten. Bei Glücksspielautomaten und weiteren technischen Anlagen bekommt 80 % der Abgaben die Gemeinde und 20 % werden zum Einkommen des Staatshaushalts. Bei sonstigen Lotterie- und Spielarten sind 30 % für die Gemeinde und 70 % für den Staatshaushalt bestimmt.

11. BAUSPARREN

Reduzierung der Förderung des Bausparens

(Gesetz Nr. 353/2011 Slg., mit dem das Gesetz Nr. 96/1993 Slg., über das Bausparen und die staatliche Förderung des Bausparens und über die Ergänzung des Gesetzes des Tschechischen Nationalrates Nr. 586/1992 Slg., über die Einkommensteuer, in der Fassung des Gesetzes des Tschechischen Nationalrates Nr. 35/1993 Slg., in der geltenden Fassung, und das Gesetz Nr. 586/1992 Slg., über die Einkommensteuer, in der geltenden Fassung, geändert werden)

  • Es handelt sich um einen erneut vorgelegten Entwurf, der letztes Jahr als Gesetz Nr. 348/2010 Slg. im Stand der legislativen Not verabschiedet wurde, was vom Verfassungsgericht (VG) angefochten wurde. Inhalt des Gesetzes ist natürlich nicht mehr die 50%-ige Steuer auf die letztjährige staatliche Förderung, die vom VG im Frühjahr dieses Jahres aufgehoben wurde, ansonsten ist der Wortlaut der beiden Entwürfe gleich.
  • Die staatliche Förderung des Bausparens wird auf 10 %, d.h. höchstens 2 Tsd. CZK reduziert. Die Förderung ist einkommensteuerfrei, die Zinsen unterliegen der Abzugssteuer von 15 %.

12. VERKEHR

Erhöhung der Zeitgebühren und der Maut

(Regierungsanordnung Nr. 354/2011 Slg. zur Änderung der Regierungsanordnung Nr. 484/2006 Slg., über die Höhe der Zeitgebühren und Höhe der Mautsätze für die Nutzung der bestimmten Verkehrswege, in der geltenden Fassung)

  • Die Regierungsanordnung erhöht mit Wirkung ab dem 1.1.2012 sowohl die Zeitgebühren als auch die Mautsätze für Fahrzeuge mit Gewicht von über 3,5 Tonen.
  • Die Erhöhung fällt auf keine Fahrzeuge Kategorie M2 und M3 (Busse) sowie auf Fahrzeuge, die in der Emissionsklasse V und höher sind, wo die bestehenden Sätze bleiben. Die Erhöhung bei Emissionsklassen 0 – IV beträgt 25 %. Erhalten bleibt auch der Unterschied in den Sätzen am Freitag von 15 bis 21 Uhr.

13. SACHVERSTÄNDIGE UND DOLMETSCHER

Strengere Regeln für Sachverständige

(Gesetz Nr. 444/2011 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 36/1967 Slg., über Sachverständige und Dolmetscher)

  • Über die Tätigkeit der Sachverständigen und Dolmetscher wird eine höhere Aufsicht sichergestellt, und zwar wegen besserer Zuverlässigkeit der Ergebnisse deren Tätigkeit.
  • Für Sachverständige und Dolmetscher gilt neu die Bedingung der Unbescholtenheit (keine Verurteilung für eine absichtliche Straf- oder Fahrlässigkeittat im Zusammenhang mit deren Tätigkeit).
  • Sachverständige und Dolmetscher haben die Verschwiegenheitspflicht auch nach Ende der Ausübung der Tätigkeit.
  • Es ändert sich die Regelung der Einstellung und des Erlöschens des Rechtes, die Tätigkeit des Sachverständigen/Dolmetschers ausüben zu dürfen.
  • Die Verankerung der Ordnungswidrigkeiten oder Delikte wird geregelt.

14. STRAFRECHT

Eintrag ins Strafregister auch bei Verurteilung in einem anderen EU-Staat

(Gesetz Nr. 357/2011 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 269/1994 Slg., über das Strafregister, in der geltenden Fassung, und einiger weiteren Gesetze)

  • Die Verurteilung in anderen EU-Mitgliedsstaaten gilt neu als Verurteilung durch inländische Gerichte, und zwar unter der Bedingung der beidseitigen Strafbarkeit, die selbständig von Strafverfolgungsorganen beurteilt wird (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte).
  • Die Novelle ermöglicht ferner den „automatischen“ (ohne vorherige Beurteilung der beidseitigen Strafbarkeit) Eintrag von Informationen über die Verurteilung des tschechischen Bürgen durch einen anderen EU-Mitgliedsstaat ins Strafregister. Notifizierte Entscheidungen werden jedoch nur in den Abschriften des Strafregisters und nicht in den Auszügen enthalten sein.

15. ÄNDERUNGEN IN DER STRAFORDNUNG

(Gesetz Nr. 459/2011 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 141/1961 Slg., in der geltenden Fassung)

  • Die Häufigkeit der Haftprüfung – die Beschuldigten werden ihre Haftprüfungsanträge frühestens nach 30 Tagen nach Rechtskraft der vorherigen Entscheidung wiederholen können.
  • Die Beschwerde des Staatsanwalts gegen die Entlassung aus der Haft bei befreiendem Urteil hat neu keine aufschiebende Wirkung.
  • Die Beschuldigten haben im Haftverfahren neu das Recht auf ein persönliches Verhör.
  • Neu kann man auf den Verteidiger verzichten, und zwar in einigen Fällen der Verteidigungsnotwendigkeit.
  • Die Novelle bringt auch weitere Einschränkungen der Begründung der Entscheidungen und ermöglicht die Verwendung einer Videokonfferenz zum Verhör.
  • Geändert wird die Regelung der Abhörungen einschl. der Erweiterung der Zulässigkeit – auf ein gleiches Niveau wie vor dem neuen Strafgesetzbuch (Abhörungen werden bei Straftaten mit einer Obergrenze des Strafsatzes von mindestens 8 Jahren möglich sein, sowie bei Straftaten mit Korruptionscharakter und anderen, die hier genannt sind), ähnlich beim Einsatz eines Agenten.
  • Es kommt zur Änderung beim Auftrag zur Durchsuchung anderer Räume und Grundstücke.
  • Abgekürztes Vorbereitungsverfahren wird bei Straftaten mit dem Satz des Freiheitsentzugs von bis zu 5 Jahren möglich sein.

GESETZE, DIE IM LAUFE DES JAHRES 2012 IN KRAFT TRETEN

16. SCHIEDSVERFAHREN UND VERBRAUCHER

Mehr Verbraucherschutz in Schiedsverfahren (ab dem 1. 4. 2012)

(Änderung des Gesetzes Nr. 216/1994 Slg., über Schiedsverfahren und über die Vollstreckung von Schiedssprüchen)

  • Die Novelle bringt bedeutende Änderungen erstens auf dem allgemeinen Niveau, zweitens im Einzelnen für Verbraucherstreitigkeiten.
  • Allgemeine Änderungen: Anwendung des Schiedsverfahrens auf Vermögensstreitigkeiten, bei denen dies kraft eines Sondergesetzes zulässig ist (z.B. Bereich elektronische Kommunikationen, wo ein Verwaltungsorgan entscheidet); neu entsteht die Möglichkeit, den Schiedsrichter durch eine vereinbarte Drittperson zu bestimmen; unter der Anforderung der Unbescholtenheit des Schiedsrichters versteht man die Nichtverurteilung für jegliche Straftat; die Definition des ständigen Schiedsgerichtes wird verschärft – es sind nur diejenigen, die durch ein Sondergesetz errichtet oder zugelassen sind, überdies besteht das Verbot, eine irreführende Bezeichnung zu verwenden (die die Vorstellung hervorruft, dass es sich um ein ständiges Schiedsgericht handelt).
  • Verbraucherstreitigkeiten: die Schiedsklausel kann lediglich als ein selbständiges Dokument existieren, wird obligatorische Inhaltserfordernisse haben und die unternehmerische Vertragspartei wird gegenüber den Verbrauchern die vorgehende Belehrungspflicht haben, was die Folgen des Vertragsabschlusses angeht; Schiedsrichter = Person mit Hochschulausbildung, eingetragen in ein vom Justizministerium geführtes Verzeichnis. Obligatorisch sind neu die Begründung des Schiedsspruchs und Belehrung über die Prüfung. Bei der Stellung des Antrags auf Aufhebung des Schiedsspruchs durch den Verbraucher wird das Gericht einige Erfordernisse von Amts wegen prüfen, einschl. Gründe für den Aufschub der Vollstreckbarkeit; erweitert werden die Gründe für die Einstellung der Exekution, auch wenn die Frist für die Prüfung erfolglos abgelaufen ist.

17. GESUNDHEITSREFORM (AB DEM 1. 4. 2012)

Gesetz Nr. 369/2011 Slg.

  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 48/1997 Slg., über die öffentliche Krankenversicherung und über die Änderung und Ergänzung einiger zusammenhängenden Gesetze, in der geltenden Fassung, und einiger weiteren Gesetze.
  • Die Novelle enthält terminologische und ähnliche Änderungen, die zur Sicherstellung des Einklangs mit dem Entwurf des Gesetzes über Gesundheitsdienste notwendig sind. Abgrenzung der zu erstattenden Dienstleistungen in § 13 Abs. 2; Bedingungen deren Erbringung in § 18 u.a.; Milderung des Verbotes der Erbringung von Bonussen und Ermäßigungen in Apotheken in § 32 Abs. 6. Die neuen Anlagen 1- 3 betreffend die Leistungen, Heilstoffe und Gesundheitsmittel. Änderung der Gesetze über Krankenkassen.

Gesetz über Gesundheitsdienste (Nr. 372/2011 Slg.)

  • Neue Kodexregelung der Grundbedingungen für die Erbringung der Gesundheitsdienste.
  • Es grenzt die Stellung des Erbringers von Gesundheitsdiensten und des Staates sowie die Rechte und Pflichten des Pazienten ab; es bringt eine neue Terminologie.
  • Das Gesetz unterscheidet zwischen der Gesundheitspflege und den Gesundheitsdiensten, die Gesundheitseinrichtung wird nach der neuen Definition keine Rechtssubjektivität haben, Träger der Rechtssubjektivität wird der Erbringer der Gesundheitsdienste sein.
  • Geregelt ist auch die Einlegung und Erledigung von Beschwerden gegen die Vorgehensweise bei der Erbringung der Gesundheitsdienste.
  • Bei den bisherigen privaten und staatlichen Gesundheitseinrichtigungen ist eine Umregistrierung erforderlich.

Gesetz Nr. 373/2011 Slg., über spezifische Gesundheitsdienste und Gesetz Nr. 374/2011 Slg., über den Gesundheitsrettungsdienst

  • Die selbständigen Vorschriften regeln erstens die sog. spezifischen Gesundheitsdienste (assistierte Reproduktion, Sterilisation, Geschlechtsänderung usw.), zweitens die Bedingungen der Erbringung des Gesundheitsrettungsdienstes für Personen mit einer schweren Gesundheitsbehinderung oder in direkter Lebensgefährdung.