Novelle des MwSt.-Gesetzes21/12/11 / cata_tax-news

Erhöhung des ermäßigten Steuersatzes

Es kommt zur Erhöhung des ermäßigten MwSt.-Satzes von den derzeitigen 10 % auf 14 %.

Die vorübergehenden Bestimmungen regeln die Regeln für die Geltendmachung der richtigen Höhe des MwSt.-Satzes z.B. bei Nachzahlungen, sofern der Leistungsvorschuss bereits im Jahr 2011 bezahlt wurde. Im Zusammenhang mit dieser Änderung regeln weiter die Behörden speziell die Fälle der Wasserlieferungen, Wärmelieferungen oder Kältelieferungen.

Abgrenzung des Anlagevermögens

Die Definition des Anlagevermögens[1] wird um technische Aufwertung erweitert.

Die Folge ist die Verschärfung der Bedingungen für die Geltendmachung des Abzugsanspruchs bei der technischen Aufwertung des Anlagevermögens, die ab dem 1.1.2012 angeschafft wird.

Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage und der Steuerhöhe

Die Erfordernisse des berichtigenden Steuerbelegs werden angepasst, sofern der berichtigende Steuerbeleg zu einigen ursprünglichen besteuerbaren Leistungen ausgestellt wird.

Bei einer Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage und der Steuerhöhe kann man neu außer dem Wechselkurs zum Tag der ursprünglichen Leistung den zum ersten Arbeitstag des Kalenderjahres, in dem der Berichtigungsgrund entstanden ist, geltenden Kurs verwenden.

Bedingungen für die Geltendmachung des Abzugs

Die Erfordernisse des Steuerbelegs in Form der Steuer-ID des Abnehmers oder des Lieferanten oder der für die Festlegung der Steuer maßgebenden Angaben werden nicht, genauso wie vor dem 1. April 2011, das notwendige Erfordernis eines Steuerbelegs für die Geltendmachung des Anspruchs auf Steuerabzug sein.

Befreiung der Gesundheitsdienste

Die Definition des steuerfreien Gesundheitsdienstes steht ab dem 1.4.2012 im Einklang mit der sog. Recast-Richtlinie über das gemeinsame MwSt.-System.

Damit der Gesundheitsdienst steuerfrei sein kann, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt werden. Es muss sich um einen Dienst nach dem Gesetz über Gesundheitsdienste handeln, er muss vom Erbringer der Gesundheitsdienste (von einer natürlichen oder juristischen Person) im Einklang mit der entsprechenden Berechtigung erbracht werden und dessen Ziel muss in der Heilung oder dem Schutz der menschlichen Gesundheit liegen.

Aus dem Vorgenannten folgt eindeutig, dass die Gesundheitsdienste in Form von z.B. Analysen oder Gutachten für die Polizei der Tschechischen Republik, Gerichte und andere Institutionen und ganze Reihe anderer Dienste, die für andere als Heilungszwecke erbracht werden, nicht MwSt.-frei sein werden. Die Präzisierung der Definition des Gesundheitsdienstes, der MwSt.-frei ohne Anspruch auf Steuerabzug ist, kann daher für viele Gesundheitseinrichtungen eine Änderung in der MwSt.-Erhebung bedeuten.

Insbesondere dann, wenn zurzeit die Gesundheitseinrichtungen sämtliche ihre erbrachten Leistungen für MwSt.-frei ohne Abzugsanspruch halten, sollten ab dem neuen Jahr an die eventuelle Pflicht zur MwSt.-Registrierung und die entsprechenden Folgen denken, sofern sie der Registrierungspflicht nicht nachkommen.

Die Bedingungen für die MwSt.-Befreiung der Lieferung der Gesundheitsware ändern sich nicht.

Steuerabsicherung

Das MwSt.-Gesetz gibt den Steuerverwaltern die Möglichkeit, das Institut der Absicherung der Zahlung auf die bisher nicht fällige oder nicht festgelegte MwSt. in einem härteren Maß anzuwenden als das Institut der Steuerabsicherung nach der Abgabenordnung. Nach dem MwSt.-Gesetz geht man bei der Steuerabsicherung im MwSt.-Bereich ab Beginn des Jahres 2012 vor.

Steuerhaftung

Ganz neu haftet für die vom Lieferanten nicht bezahlte MwSt. der Leistungsempfänger, wenn er die Bezahlung für die angenommenen Leistungen per bargeldlose Überweisung auf ein ausländisches Konto seines Lieferanten durchführt.

Sonderregime im Bauwesen

Auf die Erbringung von Bau- oder Montagearbeiten zwischen zwei Zahlern mit dem Leistungsort im Inland bezieht sich neu das sog. Regime der übertragenen Steuerpflicht (sog. inländisches reverse charge), bei dem die Steuer aus der erbrachten Leistung vom Leistungsempfänger erklärt und abgeführt wird.

Auf die Erbringer oder Empfänger dieser Leistungen bezieht sich auch die neue Evidenzpflicht. Ihr Inhalt und Struktur ist in der Weisung GFŘ-D-4 vorgeschrieben

[1] Ab dem 1.1.2012 gilt als Anlagevermögen ein solches Geschäftsvermögen, das materielles Vermögen, abgeschriebenes immaterielles Vermögen oder technische Aufwertung nach dem Einkommenssteuergesetz oder Grundstück nach dem Buchführungsgesetz ist.