Anweisung der Generalfinanzdirektion25/11/11 / cata_tax-news

Die Generalfinanzdirektion („GFD“) erließ am 2. November 2011 die Anweisung GFŘ-D-5, die die Vorgehensweise der Steuerverwalter bei der Realisierung des Instituts der Haftung im Steuerverfahren festlegt.

Im Text der Anweisung ist eine Übersicht der Regelungen der gesetzlichen Haftung mit der Auswirkung auf das Steuerverfahren nach den einzelnen Rechtsvorschriften angeführt.

Die gesetzliche Haftung betrifft

  • Schenker bei der Schenkungssteuer und Käufer als Erwerber von Immobilien bei der Immobilienübertragungssteuer;
  • Gesellschafter einer Handelsgesellschaft auch für steuerliche Verpflichtungen der Gesellschaft (detaillierter beschrieben sind die Regeln der Haftung bei Änderungen in den Personen der Gesellschafter, bei Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft, nach Erlöschen der Gesellschaft, vor der Entstehung der Gesellschaft) nach dem Handelsgesetzbuch;
  • Vorstands- und Aufsichtsratmitglieder einer AG und Geschäftsführer einer GmbH nach dem Handelsgesetzbuch;
  • stille Gesellschafter nach dem Handelsgesetzbuch;
  • Haftung für steuerliche Verpflichtungen bei Umwandlungen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften nach dem Gesetz Nr. 125/2008 Slg., über Umwandlungen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften;
  • Haftung des Zahlers, der Empfänger einer besteuerbaren Leistung für nicht bezahlte Steuer nach dem Mehrwertsteuergesetz ist.

Weiter ist in der Anweisung die Stellung des gesetzlichen Bürgen im Steuerverfahren sowie die Vorgehensweise des Steuerverwalters gegenüber diesem Bürgen beschrieben.

Von der gesetzlichen Haftung ist die Absicherung der Steuer mit einer Haftung aufgrund von Rechtsgeschäften Dritter zu unterscheiden. In diesen Fällen geht der Steuerverwalter ähnlich wie bei der gesetzlichen Haftung vor.