Die auf Registrierung chemischer Stoffe aufgewendeten Kosten12/07/11 / cata_tax-news

Laut der von der GFD erlassenen Information und im Einklang mit den einschlägigen EU-Vorschriften wird die von der Europäischen Agentur erlassene Entscheidung über die Registrierung des chemischen Stoffes als immaterielles Anlagevermögen verstanden. Die für diese Registrierung, Bewertung, Genehmigung und Einschränkung von chemischen Stoffen aufgewendeten Kosten werden im Einklang mit den Buchführungsvorschriften[1] als Bestandteil des Anschaffungspreises der gegenständlichen Registrierungsentscheidung verstanden.

Dieses immaterielle Vermögen kann man steuerlich abschreiben, und zwar gleichmäßig, ohne Unterbrechung 72 Monate lang.

Falls die aufgewendeten Kosten für die Erlangung der Registrierung des chemischen Stoffes in das Wirtschaftsergebnis einbezogen sind, sind sie im Einklang mit dem Einkommenssteuer steuerlich unwirksam und aus der Steuergrundlage auszuschließen.

Falls in den Vorjahren diese Aufwendungen in der Steuergrundlage als steuerlich wirksame Aufwendungen belassen wurden, ist der Steuerzahler verpflichtet, für die jeweilige Periode eine nachträgliche Einkommenssteuererklärung abzugeben und diese Aufwendungen aus der Steuergrundlage auszuschließen.

[1] Nach § 6 Abs. 3 Buchst. c) der Verordnung Nr. 500/2002 Slg., zur Durchführung einiger Bestimmungen des Buchführungsgesetzes.