MwSt.10/05/11 / cata_tax-news

Per E-Mail zugeschickte Steuerbelege

Berichtigungen bei Gewährung von Skontis und Bonussen

Per E-Mail zugeschickte Steuerbelege:

Laut einer Stellungnahme der GFD gilt ein gescannter Steuerbeleg, der an den Abnehmer elektronisch (per E-Mail) versendet wird, als ordnungsgemäß zugestellt. Die Echtheit des Ursprungs des Beleges, die Vollständigkeit dessen Inhalts und dessen Lesbarkeit müssen jedoch erhalten bleiben. Finden also die Steuerverwalter beim Abnehmer und Lieferanten die Übereinstimmung der entsprechenden Steuerbelege, sollten sie die Art der Zustellung dieser Steuerbelege, d.h. per E-Mail, nicht in Frage stellen.

In diesem Falle handelt es sich laut GFD nicht um den sog. elektronisch ausgestellten Beleg, der nur bei Erfüllung bestimmter Bedingungen ausgestellt werden kann (und mit garantierter elektronischer Unterschrift oder elektronischem Zeichen versehen werden muss), aber um einen in Urkundenform durch elektronische Mittel zugeschickten Beleg. Der Empfänger eines solchen Belegs ist anschließend verpflichtet, diesen auszudrucken und als laufenden Beleg in Urkundenform zu archivieren. Es ist dabei die Pflicht des Lieferanten sicherzustellen, dass der Beleg, den er mit elektronischen Mitteln zusendet, der ursprüngliche Beleg ist, inhaltlich vollständig und lesbar. Die GFD empfiehlt, dass beide Parteien des geschäftsrechtlichen Verhältnisses untereinander eine Vereinbarung über die Art und Regeln der Zusendung der Belege und Regeln für die Nutzung der Software für deren Lesen und Drucken schließen.

Berichtigungen bei Gewährung von Skontis und Bonussen:

Mit Wirkung ab dem 1. April 2011 wird bei Gewährung von Skontis und Bonussen, die in Bezug auf eine bereits erfolgte besteuerbare Leistung gewährt werden, die Pflicht eingeführt, eine Berichtigung der Steuergrundlage und -höhe durchzuführen. Dies bestätigte in ihrer Information auch die Generalfinanzdirektion („GFD“) (http://cds.mfcr.cz).

Die Pflicht zur Vornahme der Berichtigung bezieht sich sowohl auf Lieferanten als auch auf Abnehmer. Der Lieferant muss einen Berichtigungssteuerbeleg ausstellen, und zwar binnen 15 Tagen nach dem Tag, an dem er festgestellt hat, dass die Berichtigung durchzuführen ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass er bei der ursprünglichen Leistung verpflichtet war, den Steuerbeleg auszustellen. Anderenfalls führt er lediglich eine Berichtigung in der Evidenz für Steuerzwecke durch, und zwar binnen derselben Frist. Sofern die Berichtigung mehrere Leistungen betrifft, kann der Steuerzahler den sog. Sammelbeleg ausstellen. In diesem Sammelbeleg kann man die ursprüngliche besteuerbare Leistung nur grob abgrenzen (z.B. mit einem Zeitraum, einer Zifferreihe usw.), aber auch so, dass der Bezug auf die ursprünglichen besteuerbaren Leistungen bestimmbar ist. Differenzen zwischen den ursprünglichen und zu berichtigenden Tatsachen können summarisch für alle Leistungen angeführt werden, allerdings müssen sie verteilt, nach den einzelnen Steuersätzen angeführt werden. Der Abnehmer führt die Berichtigung zu dem Zeitpunkt durch, zu dem er von den Umständen, die die Pflicht zur Vornahme der Berichtigung der Steuergrundlage und -höhe begründen, erfahren hat, d.h. ohne Bezug auf die Zustellung des berichtigenden Steuerbelegs. Der berichtigende Steuerbeleg ist jedoch zum Nachweis der durchgeführten Berichtigung notwendig.