Änderungen in der Regelung der Timesharing-Verträge13/05/11 / cata_legal-tax-update

Am 23. Februar 2011 trat das neue Gesetz Nr. 28/2011 Slg. in Kraft, mit dem das Bürgerliche Gesetzbuch Nr. 40/1964 Slg. und weitere zusammenhängende Vorschriften geändert wurden. Diese Novelle setzt in die tschechische Rechtsordnung die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/122/EG vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen um.

Die neue Rechtsregelung ersetzt die bestehende, in den bisherigen Bestimmungen der §§ 58-65 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthaltene Rechtsregelung über den Schutz des Verbrauchers beim Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages.

Die Novelle definiert eindeutig die einzelnen Verträge, in denen Teilzeitnutzungsrechte an Übernachtungsunterkünften sowie damit verbundene Leistungen vereinbart werden. Weiter legt sie das Minimum der Informationen fest, die dem Verbraucher rechtzeitig, bevor er an einem Vertrag oder Angebot gebunden ist, gemäß dem Formblatt, dessen Inhaltsanforderungen von der Regierung in der Anordnung Nr. 38/2011 Slg. festgelegt wurden, sowie der Informationen, die in dem Vertrag selbst enthalten sein müssen, zur Verfügung zu stellen sind. Es ist eine Sprache vorgeschrieben, in der die Informationen bzw. der Vertragstext abgefasst  werden müssen.

Die Novelle bestimmt auch Fristen, innerhalb welcher der Verbraucher den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen kann, ohne dass er aufgrund dieser Rechtshandlung jegliche Kosten zu tragen hat, und untersagt gleichzeitig ausdrücklich, dass der Gewerbetreibende vom Verbraucher jegliche Anzahlungen, sonstige Gegenleistungen oder deren Sicherung vor Ende der Widerrufsfrist verlangt oder annimmt. Erfolgt die Wahrnehmung des Widerrufsrechtes in Fällen, in denen der Preis ganz oder teilweise durch einen Kredit finanziert wird, der dem Verbraucher vom Gewerbetreibenden oder von einem Dritten auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Timesharing-Anbieter gewährt wird, wird die Kreditvereinbarung für den Verbraucher kostenfrei beendet. Gleiches gilt für Verträge über sonstige damit verbundene Leistungen, z.B. über Teilnahme am Tauschsystem.

Die Novelle stellt den Verbrauchern wirksame Mittel für den Fall zur Verfügung, dass der Gewerbetreibende die Informationsanforderungen oder den Vertrag nicht einhält, und zwar u.a. durch Verlängerung der Frist für die Wahrnehmung des Widerrufsrechtes ohne Angaben von Gründen und jegliche Sanktionen oder Kosten.