Mitteilung der Generalzolldirektion31/03/11 / cata_tax-news

Die Generalzolldirektion (nachfolgend nur die „GZD“) erließ am 25. März 2011 Informationen zur MwSt.-Befreiung bei Wareneinfuhr.

Im Zusammenhang mit der Novelle des MwSt.-Gesetzes kommt es aufgrund des § 71 Abs. 3 Buchst. a) EStG zur Befreiung derjenigen Wareneinfuhr, deren Gesamtwert den Betrag von EUR 22 nicht übersteigt. Der für die Anwendung dieses Limits maßgebende Tag ist der Tag, an dem die Ware zum Zollverfahren vorgelegt wurde.

Die Befreiung bezieht sich nicht auf alkoholische Getränke, Parfums, Toilettenwasser, Tabakware und Tabakerzeugnisse. Das Limit von 150 EUR für die Zollbefreiung bleibt weiterhin unverändert.