Mitteilung der Generaldirektion28/02/11 / cata_tax-news

Mitteilung der Generalfinanzdirektion zur Abgabe nach dem Gesetz über erneuerbare Quellen; Anweisung der Generalfinanzdirektion GFŘ-D-2 zur Vorgehensweise bei der Berechnung der Körperschaftssteuer und Erstellung der Steuererklärung für den im Jahr 2010 begonnenen Veranlagungszeitraum bei Abgabenzahlern, die ihr Vermögen mit der Methode der Komponentenabschreibung abschreiben; Die Generalfinanzdirektion erließ Zusatzinformationen zur Ausfüllung des Formulars zur Abrechnung der Einkommenssteuer aus abhängiger Tätigkeit für das Jahr 2010 und Zusatzangaben zu Anträgen auf Steuerbonusse; Änderung des Termins für die Abgabe der Steuererklärung und Abrechnung

Mitteilung der Generalfinanzdirektion zur Abgabe nach dem Gesetz über erneuerbare Quellen

  • In der Mitteilung werden die Pflichten des Abgabepflichtigen und Abgabenzahlers gemäß Art. I Punkt 2 und Art. II Punkt 2 des Gesetzes Nr. 402/2010 Slg. festgelegt, mit dem das Gesetz Nr. 180/200 Slg., über die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen novelliert wurde (das „Gesetz über erneuerbare Quellen“).
  • Für den Abgabepflichtigen gelten nach wie vor die gleichen Regeln für die Ausstellung des Belegs über den Ankaufspreis, bzw. den grünen Bonus. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht die Pflicht, weitere Angaben anzuführen, und es bleibt auch die Pflicht, auf dem Beleg den Bruttobetrag, d.h. den Betrag ohne Abzug der Abgabe, anzuführen.
  • Der Abgabenzahler führt den Abzug gemäß § 7a ff. des Gesetzes über erneuerbare Quellen durch. Grundlage für den Abzug ist der auf der Rechnung vom Abgabenzahler in dem jeweiligen Abgabenzeitraum, d.h. Kalendermonat, angeführte Betrag exkl. MwSt. Um die Abgabe mindert anschließend der Abgabenzahler die Zahlung dem Abgabepflichtigen. Der Abgabenzahler ist verpflichtet, die Abgabe binnen 25 Tagen des folgenden Kalendermonats durchzuführen. Binnen derselben Frist hat er eine Abgabenabrechnung (Formular des Finanzministeriums MFin 5537 – Muster Nr. 1) an den lokal zuständigen Steuerverwalter abzugeben. Die Aufrundung der Abgabe erfolgt auf ganze Kronen und die Abgabengrundlage sowie die Abgabe selbst ist abgetrennt für jeden einzelnen Beleg festzulegen.
  • Der abgezogene Abgabenbetrag stellt für den Abgabepflichtigen, der die Buchhaltung führt, eine steuerliche Aufwendung dar.

Anweisung der Generalfinanzdirektion GFŘ-D-2 zur Vorgehensweise bei der Berechnung der Körperschaftssteuer und Erstellung der Steuererklärung für den im Jahr 2010 begonnenen Veranlagungszeitraum bei Abgabenzahlern, die ihr Vermögen mit der Methode der Komponentenabschreibung abschreiben.

  • Die Generalfinanzdirektion erließ am 18. Februar 2011 die Anweisung GFŘ-D-2 zur Klärung der Zweifel und Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Festlegung der Steuer bei Abgabepflichtigen, die die komponente Abschreibungsmethode verwenden. Nach der Anweisung wird das Wirtschaftsergebnis (Zeile 10) meistens nach der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen und die Differenzen zwischen sämtlichen buchhalterischen und steuerlichen Abschreibungen werden in einem Betrag auf Zeile 50 bzw. 150 der Steuererklärung ausgewiesen. Die einzelnen Posten des auf solche Weise berechneten Gesamtbetrages sind vom Abgabepflichtigen zu belegen und nachzuweisen.
  • Die Anweisung regelt auch die Vorgehensweise im Falle, dass es sich um Beträge handelt, die mit der Aussonderung einer neuen Komponente, Anschaffung einer neuen Komponente und weiterer Posten, die vom Einkommenssteuergesetz als steuerlich wirksame Aufwendungen angesehen oder im Gegenteil nicht angesehen werden, zusammenhängen. Diese Anpassung wird auf Zeile 40, bzw. 160 der Steuererklärung durchgeführt.
  • Kam es im Laufe des im Jahr 2010 begonnenen Veranlagungszeitraums bzw. Rechnungsperiode zum Verkauf der Komponente oder zur Aktivierung der Bestände aus ausgesonderten Komponenten im Laufe der Vermögensabschreibung als Ganzem, werden die Einnahmen aus diesem Verkauf oder Erlöse aus der Aktivierung Bestandteil der Rechnungserlöse und damit auch Bestandteil des auf Zeile 10 der Steuererklärung angeführten Wirtschaftsergebnisses. Die Anpassungen dieses Rechnungsvorgangs bilden sich in der Steuererklärung auf Zeilen 40, 50, 150 und 160 ab.

Die Generalfinanzdirektion erließ Zusatzinformationen zur Ausfüllung des Formulars zur Abrechnung der Einkommenssteuer aus abhängiger Tätigkeit für das Jahr 2010 und Zusatzangaben zu Anträgen auf Steuerbonusse.

Änderung des Termins für die Abgabe der Steuererklärung und Abrechnung.

  • Im Einklang mit der allgemeinen Bestimmung des § 33 Abgabenordnung kam es zur Änderung der Berechnung der nach Wochen, Monaten und Jahren zu bestimmenden Fristen, wobei Anfang der Frist der auf den für den Fristbeginn maßgebenden Tag folgende Tag ist. Dadurch kam es bei diesen Fristen zur Verlängerung um einen Tag. Z.B. der letzte Tag der Frist für die Abgabe der Eikommenssteuererklärung für das Jahr 2010 ist somit der 1. April 2011 bzw. der 1. Juli 2011 für Abgabepflichtige, deren Jahresabschluss der obligatorischen Prüfung vom Wirtschaftsprüfer unterliegt oder deren Steuererklärung vom Steuerberater erstellt und abgegeben wird. An diesen Tagen ist diese Steuer auch fällig. Der Quellensteuerabzug für das Jahr 2010 ist bis zum 1. Mai 2011 abzugeben und die Abrechnung der Einkommenssteuer aus abhängiger Tätigkeit für das Jahr 2010 bis zum 1. März 2011. Wir weisen darauf hin, dass sich die Änderung nicht z.B. auf Fristen für die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung sowie auf elektronisch abzugebende Abrechnungen bezieht, wo die Frist fest auf den 20. März 2011 festgelegt ist.