Mitteilung des Finanzministeriums01/01/11 / cata_tax-news

Erlass der Abzugssteuer; Festsetzung der Fristen bei der Steuerverwaltung; Format und Struktur der Datenverwaltung; Beendigung der Gültigkeit der Steuerzahlkarte; Neues Formular für die Mehrwertsteuererklärung; Information des Finanzministeriums zu der Konstruktion der Steuerbemessungsgrundlage der Einkommenssteuer der natürlichen Personen aus abhängiger Tätigkeit und Funktionsbezügen; Satz der Grunderstattung für die Nutzung von Straßenkraftfahrzeugen, Verpflegungsgelder und durchschnittlicher Treibstoffpreis

  • Erlass der Abzugssteuer (Anweisung des Finanzministeriums D-346 vom 8. Dezember 2010). Im Einklang mit der Anweisung wird mit Wirksamkeit seit dem 1. Januar 2011 die Differenz zwischen der berechneten Steuer, die gemäß § 36 des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommenssteuer, in der geltenden Fassung (nachfolgend nur das „EStG“) erhoben wird, gerundet auf zwei Dezimalstellen gemäß § 146 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 280/2009 Slg., Steuerordnung (nachfolgend nur die „Steuerordnung“), und dieser auf ganze Kronen abgerundeten Steuer erlassen. Dieser Erlass bezieht sich nicht auf die in § 36 Abs. 3 (Abzugssteuer aus Dividenden und Staatsanleihen) und § 38 Abs. 2 (Abzugssteuer aus Zinsen in Fremdwährung) EStG angeführten Fälle. Laut der Begründung des Finanzministeriums kommt es zum Erlass der Abzugssteuer wegen Abschaffung der Unstimmigkeiten  zwischen dem gemäß der Steuerevidenz vorgeschriebenen Steuerbetrag und dem Betrag, der in dem jeweiligen Monat abgezogen und abgeführt wurde.
  • Festsetzung der Fristen bei der Steuerverwaltung (Anweisung Finanzministerium D-348 vom 29. Dezember 2010). Im Zusammenhang mit der Berechtigung der an der Steuerverwaltung beteiligten Personen, sich gegen die Untätigkeit des Steuerverwalters verteidigen zu dürfen, setzte das Finanzministerium Fristen fest, binnen welchen der Steuerverwalter die Eingaben dieser Personen erledigen sollte. Eine 6-monatige Frist ist z.B. für den Erlass einer Entscheidung des Berufungsorgans über die Berufung, Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung eines Wiederaufnahmeverfahrens, Entscheidung über den Steuererlass oder den Erlass der Steuernebenforderungen festgelegt. Eine Frist von 3 Monaten ist z.B. für den Erlass einer Entscheidung über die Delegation der örtlichen Zuständigkeit, Entscheidung über den Einwand oder einiger Berufungsentscheidungen festgelegt. Eine Frist von 30 Tagen gilt z.B. für den Erlass einer Entscheidung über eine Änderung oder Aufhebung der Steuerregistrierung oder Entscheidung über die Festlegung der Steuervorschüsse. Diese Fristen werden ab dem Zeitpunkt der Zustellung der jeweiligen Eingabe an das Verwaltungsorgan berechnet. Eine Einstellung oder Verlängerung der auf solche Weise festgelegten Fristen erfolgt nur aufgrund von ausdrücklich festgelegten Fällen. Die durch diese Anweisung festgelegten Fristen werden sich sowohl auf neue Verfahren als auch auf Verfahren beziehen, die vor dem Jahr 2011 eingeleitet wurden und bis zum 31.12.2010 nicht erledigt wurden. Mit dieser Anweisung wird die Anweisung D-308 ersetzt.
  • Format und Struktur der Datenverwaltung (Anweisung Finanzministerium D-349 vom 28. Dezember 2010) Mit dieser Anweisung setzte das Finanzministerium das Format und die Struktur der Datenverwaltung fest, durch die die Anmeldung zur Steuerregistrierung, ordentliche und nachträgliche Steuerbehauptung (ab 2011 Oberbegriff für Steuererklärung, -anmeldung und -abrechnung) gestellt wird und die zugleich an den Steuerverwalter durch ein Datenfach abgeschickt wird. Die Eingabe muss im .XML-Format und –Struktur sein. Die entsprechenden XSD-Schemen sind unter der folgenden Adresse definiert und veröffentlicht:  http://eds.mfcr.cz/adistc/adis/idpr_pub/epo_struktury.faces. Zur Bildung der Datei in dem vorgeschriebenen .XML-Format und Struktur für die Absendung in das Datenfach kann der Steuerverwalter das Dienst Elektronische Eingaben für die Steuerverwaltung (EPO) unter der folgenden Adresse in Anspruch nehmen: http://eds.mfcr.cz. Applikation. Mit dieser Anweisung wird ab dem 1.1.2011 die Anweisung D-331 ersetzt.
  • Beendigung der Gültigkeit der Steuerzahlkarte Laut der Pressemitteilung des Finanzministeriums hört das Finanzministerium seit dem 1. Januar 2011 auf, die Postgebühr für die Steuerentrichtung in bar durch eine Steuerzahlkarte zu decken. Die Steuerpflichtigen erhalten per Post die laufend zugängliche Zahlkarte Typ „A“ für die Bezahlung der Immobiliensteuer, d.h. sie werden die Gebühr bereits selbst tragen müssen. Weiter haben die Steuerpflichtigen die Möglichkeit, ihre Steuerpflichten wie folgt zu bezahlen: an der Kasse des Finanzamtes (nur bis zur Höhe von 500.000 CZK), per Banküberweisung oder durch das Internetbanking.
  • Neues Formular für die Mehrwertsteuererklärung. Dieses neue Formular wird ab dem 1. Januar 2011 gültig, d.h. es wird das erste Mal für den Veranlagungszeitraum Januar 2011, bzw. für das erste Quartal des Jahres 2011 verwendet. Zu diesen Anpassungen kommt es im Zusammenhang mit der Steuerordnung und in Folge der Novelle des Mehrwertsteuergesetzes (s. die Informationen unten). Detailierte Informationen zu der Ausführung des neuen Formulars kann man auf der Homepage der Tschechischen Steuerverwaltung finden: http://cds.mfcr.cz/cps/rde/xchg/cds/xsl/dane_poplatky_10660.html#.
  • Information des Finanzministeriums zu der Konstruktion der Steuerbemessungsgrundlage der Einkommenssteuer der natürlichen Personen aus abhängiger Tätigkeit und Funktionsbezügen (nachfolgend nur die „Steuerbemessungsgrundlage der Einkommenssteuer aus abhängiger Tätigkeit“) Das Gesetz Nr. 347/2010 Slg., mit dem einige Gesetze im Zusammenhang mit Sparmaßnahmen des Ministeriums für Arbeit und Sozialsachen geändert werden, verlängert den Zeitraum der Lohn- (Gehalts-) und (Vergütungs-) Fortzahlung von den ersten 14 auf die ersten 21 Tage der Dauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Das Krankengeld wird somit erst ab dem 22. Tag der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt, und zwar mit Wirksamkeit seit dem 1. Januar 2011. Diese Regelung wird drei Jahre lang dauern. Neuerlich werden die Arbeitgeber von den von ihnen gezahlten Sozialfürsorgebeiträgen eine Hälfte der Lohnfortzahlung, die an Arbeitnehmer die ersten 21 Arbeitstage der Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt wird, nicht mehr abziehen können. Eine Ausnahme können kleine Arbeitgeber haben, d.h. Arbeitgeber mit der monatlichen Durchschnittsanzahl von bis zu 25 Arbeitnehmern, denen dieser Abzug erhalten bleibt, wenn sie die Möglichkeit der sog. Zusatzversicherung nutzen. Das bedeutet, dass ihr Abzug der Abgaben für die Sozialfürsorge und staatliche Beschäftigungspolitik um 1 % angehoben wird, d.h. von 25 % auf 26 %. Andere Arbeitgeber haben diese Möglichkeit nicht. Bei der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage der Einkommenssteuer der natürlichen Personen aus abhängiger Tätigkeit und Funktionsbezügen (Superbruttolohn) wird diese Ausnahme nicht berücksichtigt. Wenn sich also der Arbeitgeber entscheidet, höhere Versicherungsbeiträge abzuführen, damit ihm der Vorteil des Abzugs erhalten bleibt, wird der Bruttolohn des Arbeitnehmers im Einklang mit § 6 Abs. 13 EStG lediglich um die niedrigeren gesetzlichen Versicherungsbeiträge angehoben. Verschiedene Steuerbemessungsgrundlagen von Arbeitnehmern in ähnlichen Positionen können nicht nur deswegen eintreten, dass der Arbeitgeber die Ausnahme in Anspruch genommen hat oder nicht. Aus der Sicht der Steuerausgaben auf Seiten des Arbeitgebers werden auch diese höheren Versicherungsabgaben eine steuerlich wirksame Aufwendung gemäß § 24 Abs. 2 Buchst. f) EStG darstellen.
  • Satz der Grunderstattung für die Nutzung von Straßenkraftfahrzeugen, Verpflegungsgelder und durchschnittlicher Treibstoffpreis Im Teil Nr. 136/2010 Gesetzessammlung, der am 17. Dezember 2010 versendet wurde, wurde die Verordnung Nr. 377/2010 Slg. vom 13. Dezember 2010 veröffentlicht, mit der für die Zwecke der Leistung der Reisekostenerstattungen der Satz der Grunderstattung für die Nutzung von Straßenkraftfahrzeugen und die Verpflegungsgelder geändert wird und ein durchschnittlicher Treibstoffpreis festgelegt wird. Bei Personenstraßenkraftfahrzeugen legt die Verordnung den Satz der Grunderstattung auf den Betrag von 3,70 CZK/km fest. Die Limite für beide Typen der Verpflegungsgelder sind in der Größenordnung von einigen Kronen reduziert. Der durchschnittliche Preis pro 1 Liter Treibstoff beträgt 31,40 CZK bei Benzin 91 Oktan, 31,60 CZK bei Benzin 95 Oktan, 33,40 CZK bei Benzin 98 Oktan und 30,80 CZK bei Dieselkraftstoff. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.