Neue Gesetzentwürfe22/10/10 / cata_tax-news

Novelle des Mehrwertsteuergesetzes und Novelle des Verbrauchsteuergesetzes; Novelle des Immobiliensteuergesetzes; Novelle des Einkommenssteuergesetzes

Novelle des Mehrwertsteuergesetzes und Novelle des Verbrauchsteuergesetzes

In den Steuernews Nr. 4 vom Juni 2010 informierten wir Sie über den Regierungsentwurf der Gesetzesnovelle, mit der das Mehrwertsteuergesetz geändert wird („MWSTG-Novelle“) und deren Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2011 vorgeschlagen wird. Diese MWSTG-Novelle wurde am 7. Oktober 2010 der Abgeordnetenkammer als Parlamentsblatt 129/0 vorgelegt.

In die Abgeordnetenkammer wurde nach dem ordnungsgemäß vollendeten Anhörungsverfahren auch die Novelle des Verbrauchsteuergesetzes vorgelegt (Blatt Nr. 115/0), über die wir auch in den Steuernews Nr. 4 vom Juni 2010 informierten.

Die Behandlung der beiden Novellen in erster Lesung ist Bestandteil der Tagesordnung der nächsten Sitzung der Abgeordnetenkammer, die am 26. Oktober 2010 eröffnet wird.

Novelle des Immobiliensteuergesetzes

In die Abgeordnetenkammer wurde am 5. Oktober 2010 ein Regierungsvorschlag auf Erlass eines Gesetzes vorgelegt, mit dem das Gesetz Nr. 338/1992 Slg., über die Immobiliensteuer, in der geltenden Fassung geändert wird (Blatt Nr. 119/0). Der vorgeschlagene Beginn der Wirksamkeit der Novelle ist der 1. Januar 2011.

Das Ziel der Novelle ist die Abschaffung der Auslegungsunklarheiten der Besteuerung von Grundstücken mit Flächenbauten, der sog. befestigten Grundstücksflächen. Die Definition der befestigten Grundstücksfläche ist in dem neuen § 6 Abs. 5 und 6 enthalten. Für befestigte Flächen sind besondere Steuersätze in § 6 Abs. 2 festgelegt.

Novelle des Einkommenssteuergesetzes

Der Abgeordnetenkammer wurde am 7. Oktober 2010 ein Regierungsentwurf der Novelle des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommenssteuer vorgelegt (die „Novelle“), als Parlamentsblatt Nr. 130/0. Gleichzeitig wurde die Behandlung des Gesetzentwurfs vorgeschlagen, so dass sich damit die Abgeordnetenkammer bereits in erster Lesung einverstanden erklären kann. Die Novelle sollte am 1. Januar 2011 wirksam werden.

Die Behandlung der Novelle wurde auf die nächste Sitzung der Abgeordnetenkammer beginnend am 26. Oktober 2010 festgelegt.

Nachfolgend führen wir ausgewählte Änderungen gegen den derzeitigen Wortlaut des Einkommenssteuergesetzes an („EStG“).

  • Aufhebung der Befreiung von Einnahmen aus dem Betrieb von ökologischen Quellen und Anlagen

Die Aufhebung des derzeitigen Wortlauts des § 4 Abs. 1 Buchst. e), § 4 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Buchst. d) und § 19 Abs. 2 EStG, die die Befreiung von Einnahmen aus dem Betrieb von ökologischen Quellen und Anlagen für die Energieerzeugung regeln, wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2011 vorgeschlagen. Steuerpflichtige, die die Bedingungen für die Befreiung der Einnahmen aus ökologischen Quellen und Anlagen erfüllen, werden die Steuerbefreiung zuletzt für den Veranlagungszeitraum 2010 in Anspruch nehmen können. Mit derselben Wirksamkeit wird in dem neuen § 30b EstG die Pflicht und die Art der Anwendung von steuerlichen Abschreibungen des Vermögens zur Stromerzeugung aus Anlagen für die Erzeugung des Solarstroms vorgeschlagen. Die Abschreibungen finden bei Solarpaneelen und weiteren Anlagen kontinuierlich 240 Monate lang ohne die Möglichkeit der Unterbrechung Anwendung. Die technische Aufwertung erhöht die Anschafungspreise der vorgenannten Anlagen und wird den restlichen Abschreibungszeitraum lang abgeschrieben, mindestens jedoch 120 Monate lang.

  • Minderung von Steuervergünstigungen bei berufstätigen Rentnern

Der Entwurf der Minderung der Höhe von Steuervergünstigungen bei berufstätigen Rentnern wurde aufgrund des Koalitionsvertrages vorgelegt. Wenn die Summe der Einkommen eines berufstätigen Rentners gemäß § 6 (abhängige Tätigkeit) und der Teilsteuerbemessungsgrundlagen gemäß § 7 (selbständige Erwerbstätigkeit) und § 9 EStG (Vermietung) in einem Kalenderjahr den Betrag von CZK 840 000 überschreitet, hätte der berufstätige Rentner gemäß der Novelle die Pflicht zu Besteuerung des gesamten Einkommens aus der regelmäßig ausgezahlten bezogenen Rente (d.h. ohne die Möglichkeit, die Einkommenssteuerbefreiung eines Teils der Jahresrente bis zur Höhe von CZK 288.000 geltend zu machen).

  • Steuervergünstigungen bei Rentenversicherungsprodukten

Zur Sicherstellung der Kompatibilität mit dem EU-Primärrecht wird eine Erweiterung von derzeitigen Steuervergünstigungen auf Rentenversicherungsprodukte gemäß dem zwischen dem Steuerpflichtigen und der Rentenversicherungsinstitution geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer anderweitig vereinbarten Selbstbeteiligung des Steuerpflichtigen an der Rentenversicherung bei der Rentenversicherungsinstitution vorgeschlagen, die zum Betreiben der Rentenversicherung im EU-Mitgliedsstaat, Island oder Norwegen berechtigt ist.

  • Aufhebung der Befreiung von Zinseinnahmen bei Sparkassen- und Kreditgenossenschaften

Die vorgeschlagene Novelle hebt die Befreiung von Zinseinnahmen auf, die Sparkassen- und Kreditgenossenschaften zufließen. Das Finanzministerium führt als Grund der Aufhebung dieser Befreiung die Abschaffung der nicht systematischen Ausnahme im EStG an, die einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil für die erwähnten Subjekte begründet.

  • Steuerregelung von Einnahmen aus Investmentfonds

Die Novelle erweitert die Anwendung des 5%-igen Steuersatzes auch auf die Steuerbemessungsgrundlage von Investmentfonds, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, Norwegen oder Island gegründet wurden (§ 21 Abs. 2 Buchst. c) EStG), und zwar bei Erfüllung der festgelegten Bedingungen.

  • Komponentenabschreibungen aus steuerlicher Sicht

Die Novelle reagiert auf die Möglichkeit der Anwendung der Methode der sog. Komponentenabschreibung in der Buchhaltung, die mit der Novelle der Verordnung Nr. 500/2002 Slg., mit der einige Bestimmungen des Buchführungsgesetzes für Unternehmer durchgeführt werden, eingeführt wurde. Bei Festlegung der Einkommenssteuerbemessungsgrundlage ist der Einfluss der Rechnungslegungsmethode der Komponentenabschreibung ausgeschlossen.

  • Verletzung der Bedingung für die steuerliche Wirksamkeit einer Ausgabe (Aufwendung)

Bei Verletzung der Bedingung für die steuerliche Wirksamkeit einer Ausgabe (Aufwendung) erlegt die Novelle nicht mehr die Pflicht auf, für den Veranlagungszeitraum, in dem die jeweilige Ausgabe (Aufwendung) steuerlich geltend gemacht wurde, eine nachträgliche Steuererklärung abzugeben. Der neue § 23 Abs. 3 Buchst. a) Punkt 14 EStG erlegt auf, die Folgen dieser Verletzung in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Verletzung erfolgt ist. Diese Bestimmung hat keine rückwirkende Wirkung, daher kann sie erst auf Fälle der Verletzung der Bedingungen angewendet werden, die zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser neuen Rechtsregelung eintreten.

  • Finanzierungsleasing

Die vorgelegte Novelle legt in § 24 Abs. 4 Buchst. a) EStG neu die Mindestdauer des Finanzierungsleasings für das in erster bis dritter Abschreibungsgruppe eingestufte Vermögen fest, und zwar unter Hinweis auf § 30 Abs. 1 EStG. Bei dem in der zweiten und dritten Abschreibungsgruppe eingestuften materiellen Vermögen sollte gemäß der Novelle möglich sein, die auf solche Weise festgelegte Mietdauer bis um 6 Monate zu verkürzen. Für Immobilien muss die Mietdauer mindestens auf 30 Jahre vereinbart werden.

  • Zum Erwerb, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aufgewendete Ausgaben (Aufwendungen)

In § 24 Abs. 2 Buchst. zu) EStG ist vorgeschlagen, dass als steuerlich wirksame Ausgabe (Aufwendung) ein Motivationsbeitrag des Steuerpflichtigen angesehen wird, der aufgrund eines Vertragsverhältnisses an einen Schüller einer Mittel- oder Fachoberschule, der sich auf die Berufsausübung vorbereitet, geleistet wurde, und zwar in Höhe von höchstens CZK 2 000 monatlich. Beim Studenten einer Hochschule würde die Maximalhöhe des Motivationsbeitrags CZK 5 000 monatlich betragen.

  • Steuerermäßigung

Die Novelle hebt ersatzlos den § 35 Abs. 1 Buchst. c) EStG auf, der die Minderung der Einkommenssteuer um eine Hälfte ermöglichte, wenn die umgerechnete Arbeitnehmerzahl des Steuerpflichtigen mindestens 25 Personen beträgt, von denen mehr als 50 % Behinderte sind. Das Finanzministerium begründete diese Absicht mit dem Streben nach Abschaffung der unerwünschten steuerlichen Optimalisierung.

Eine weitere vorgeschlagene Änderung ist die Minderung des Steuerabsetzbetrages (§ 35ba EStG) um CZK 1 200 pro Jahr, d.h. auf den Betrag von CZK 23 640. Die Minderung bezieht sich lediglich auf den Veranlagungszeitraum des Jahres 2011. Grund dieser Änderung ist die Minderung der Fiskalspannung im Zusammenhang mit sich wiederholenden Hochwasserschäden.

  • Steuerregime des Abfindungsgeldes bei Abtretung eines Leasingvertrages

Die vorgeschlagene Novellierung des § 25 Abs. 1 Buchst. ze) EStG ermöglicht die Anwendung des Abfindungsgeldes bei Abtretung eines Leasingvertrages in der Steuerbemessungsgrundlage in Form von steuerlich wirksamen Abschreibungen, wenn dieser Betrag im Einklang mit den Buchführungsvorschriften Bestandteil des Anschaffungspreises des Vermögens wird. Diese Bestimmung kann zum ersten Mal auf Verträge angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2010 geschlossen wurden.

  • Abgabe der Abrechnung der Einkommenssteuer natürlicher Personen aus abhängiger Tätigkeit und Funktionsbezügen

Die Novelle erlegt in § 38j Abs. 4 bis 7 EStG den Steuerpflichtigen, die aus Einkommen aus abhängiger Tätigkeit oder Funktionsbezügen Steuervorschüsse erheben, die Pflicht auf, eine Abrechnung der Quellensteuer aus Einkommen natürlicher Personen aus abhängiger Tätigkeit und Funktionsbezügen  binnen zwei Monaten nach Ende des Kalenderjahres vorzulegen. Hat der Steuerpflichtige die Pflicht, diese Abrechnung elektronisch abzugeben, verlängert sich die Frist um 20 Tage, d.h. bis zum 20. März des jeweiligen Kalenderjahres. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich.

  • Rücklagen und Wertberichtigungen

Im Zusammenhang mit der vorgelegten Novelle ist auch die Änderung des Gesetzes Nr. 593/1992 Slg., über Rückstellungen zur Ermittlung der Einkommenssteuergrundlage, in der geltenden Fassung („Rücklagengesetz“) vorgeschlagen. Hier weisen wir insbesondere auf die legislativ technische Präzisierung in § 4 Abs. 1 des Rücklagengesetzes hin, die festlegt, dass im Laufe der Liquidation, im Laufe des Insolvenzverfahrens und im Laufe des Bestehens der Wirkungen einer Konkurseröffnung keine Rücklagen und Wertberichtigungen gemäß dem Rücklagengesetz gebildet werden können.