Mitteilung des Finanzministeriums06/09/10 / cata_tax-news

Das Finanzministerium erließ Informationen für Steuersubjekte in Folge der Lösung von Hochwasserfolgen aus steuerlicher Sicht.

Im Zusammenhang mit Hochwässern, die die Tschechische Republik im August 2010 getroffen haben, erließ das Finanzministerium Informationen, nach denen die Steuerverwalter entgegenkommend und in gegenseitiger Mitwirkung mit den von Hochwässern oder Überschwemmungen betroffenen natürlichen und juristischen Personen vorzugehen haben. Eine Voraussetzung für eine solche Vorgehensweise ist die unverzügliche Anzeige der Behinderung durch Hochwasser oder Überschwemmung seitens des Steuersubjektes an das lokal zuständige Finanzamt.

Steuerpflichtige, die von Hochwässern betroffen wurden, können bei ihrem lokal zuständigen Steuerverwalter eine Stundung mit der Einkommenssteuerentrichtung oder die Entrichtung der Einkommenssteuer in Raten beantragen. Der Steuerverwalter kann auf Antrag Einkommenssteuervorschüsse festlegen oder von diesen ganz ablassen. Weiter werden diese natürlichen oder juristischen Personen von den mit Handlungen im Steuerverfahren zusammenhängenden Verwaltungsgebühren befreit. Befreit sind auch finanzielle oder andere Spenden, die im Zusammenhang mit der Behinderung durch Hochwässer geleistet werden, und zwar von der Schenkungssteuer. SMS-Spenden sind MwSt.-frei.

Sollten der vom Hochwasser betroffenen Person Sanktionen aus der Nichterfüllung der Steuerentrichtung entstehen, werden solche Sanktionen diesen Personen gemäß der Anweisung D-330 erlassen. Ganz oder teilweise erlassen werden können auch die Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer und die Immobilienübertragungssteuer bei Lösung von Elementarkatastrophen aus dem Grund der Härtebeseitigung. Bei Lösung der Folgen von Elementarkatastrophen liegt in Kompetenz der Gemeinde, die Steuerpflichtigen durch eine allgemein verbindliche Verordnung von der Immobiliensteuer zu befreien, wobei diese Verordnung spätestens bis zum 31. März des nach dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres, in dem die Hochwässer eingetreten sind, in Kraft tritt. Die Steuerbefreiung kann längstens für den Zeitraum von 5 Jahren festgelegt werden.

Am 20. August 2010 veröffentlichte das Finanzministerium Bedingungen, unter denen der Wert der an von Hochwässern betroffenen Personen gewährten Spenden als steuerfreier Teil der Einkommenssteuerbemessungsgrundlage geltend gemacht werden kann.