Aus der Rechtssprechung - Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erließ im Juli 2010 eine Entscheidung zur MwSt.-Anwendung bei Rechnungen für die Lieferung von Waren oder für Erbringung von Dienstleistungen06/09/10 / cata_tax-news

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) erließ im Juli 2010 eine Entscheidung zur MwSt.-Anwendung bei Rechnungen für die Lieferung von Waren oder für Erbringung von Dienstleistungen, die eine unrichtige Angabe enthalten, die nicht im Einklang mit allen durch Art. 167, Art. 178 Buchst. a) Punkt 1 und Art. 226 der Richtlinie des Rates 2006/112/EG (nachfolgend nur die „Richtlinie) auferlegten Bedingungen ist.

Der EuGH beurteilte in der Rechtssache vom 15. Juli 2010, C-368/09 Pannon Gép Centrum kft v. APEH die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug im Falle, dass der quittierte Steuerbeleg nicht alle Erfordernisse gemäß Art. 226 der Richtlinie erfüllt hatte und der unverzüglich ausgestellte korrigierte Steuerbeleg keine ununterbrochene Nummerierung sichergestellt hatte.

Gemäß EuGH hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Vorsteuerabzug auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ein Steuerbeleg mit unrichtigen Angaben quittiert wurde, wenn materiellrechtliche Bedingungen für einen solchen Vorsteuerabzug erfüllt waren. Legt der Steuerpflichtige an den Steuerverwalter den anschließend ausgestellten und korrigierten Steuerbeleg noch vor dem Erlass der Entscheidung des Steuerverwalters vor, kann ihm der Vorsteuerabzug auch dann nicht verweigert werden, wenn die Nummerierung des korrigierten Steuerbeleges im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Beleg unterbrochen wurde.