Neue Gesetzentwürfe30/06/10 / cata_tax-news

Novelle des Mehrwertsteuergesetzes im Anhörungsverfahren; Novelle des Verbrauchssteuergesetzes im Anhörungsverfahren

Novelle des Mehrwertsteuergesetzes im Anhörungsverfahren

Das Finanzministerium legte in das Anhörungsverfahren den Regierungsentwurf einer Novelle vor, mit der das Mehrwertsteuergesetz mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 geändert wird. Das Finanzministerium forderte ausgewählte Institutionen und Behörden auf, Anmerkungen zu dem vorgelegten Entwurf bis zum 12. Juli 2010 zuzusenden.

Aufgrund dieses Anhörungsverfahrens wird ein Schlussentwurf der Novelle des MwSt.-Gesetzes verfasst, der anschließend zur Genehmigung an die Regierung und anschließend zur Behandlung im Parlament vorgelegt wird. Angesichts der Fristen zur Behandlung der Gesetze ist anzunehmen, dass die genehmigte Vorschrift frühestens zu Beginn des Dezembers dieses Jahres in der Gesetzessammlung veröffentlicht werden könnte.

Grund der Vorlage dieser Novelle ist die Pflicht der Tschechischen Republik, EU-Richtlinien umzusetzen, die den MwSt.-Bereich regeln. Gleichzeitig enthält der Entwurf auch weitere Änderungen, die Steuerhinterziehungen verhindern sollten und die die Mitgliedsstaaten in ihre Gesetze aufnehmen können. Aus den vorgeschlagenen Änderungen führen wir hier nur die wichtigsten an.

  • Durch die EU-Richtlinien hervorgerufenen Änderungen

Durch die Novelle des MwSt.-Gesetzes soll es unter anderem zu einer Änderung der Regel für die Bestimmung des Leistungsortes bei Dienstleistungen im Kultur-, Kunst-, Sport-, Wissenschafts-, Ausbildungs-, Unterhaltungsbereich und ähnlichen Dienstleistungen kommen. Heute wird der Leistungsort nach dem Ort der Abhaltung der jeweiligen Veranstaltung ungeachtet der Person des Leistungsempfängers bestimmt. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 wird der Leistungsort bei den mit der organisierten Veranstaltung zusammenhängenden Dienstleistungen (z.B. Diensten des Organisators) für die steuerpflichtige Person nach dem Ort ihres Sitzes bestimmt. Bei nichtsteuerpflichtigen Personen ändert sich der Leistungsort nicht.

  • Kampf gegen Steuerhinterziehungen

Nach dem Entwurf des Finanzministeriums sollte zum Instrument im Kampf gegen Steuerhinterziehungen die Haftung des Abnehmers für die vom Lieferanten absichtlich nicht abgeführte Steuer werden. Das Grundkriterium für die Anwendung der entworfenen Bestimmung ist die Nichtbezahlung der Steuer für eine besteuerbare Leistung an den Steuerverwalter durch den Lieferanten. Die Haftung soll in zwei Situationen eintreten. Die erste ist, dass der Abnehmer gewusst hat oder wissen sollte, dass der Lieferant die im Steuerbeleg angeführte Steuer nicht bezahlt, und die andere, dass das Entgelt ohne wirtschaftliche Begründung offensichtlich vom gewöhnlichen Preis abweichend war. Eine ähnliche Regelung wurde bereits in der Slowakei eingeführt, und zwar ab dem 1. Januar 2010.

Das Finanzministerium schlägt gleichzeitig vor, bei Schrott- und Abfalllieferungen das System der Besteuerung beim Kunden einzuführen (Regel sog. reverse charge). Bestandteil des Entwurfs der Novelle ist die neue Anlage Nr. 5, die eine Liste von Waren anführt, die dem neuem Besteuerungssystem unterliegen werden. Reverse charge findet nur bei Leistungen zwischen den Steuerzahlern Anwendung.

  • MwSt. bei nicht bezahlten Forderungen

Nach dem Entwurf der Novelle sollte dem Zahler ermöglicht werden, eine Berichtigung der MwSt.-Abgabe aus dem Wert der festgestellten, binnen einer Frist von 6 Monaten vor der Entscheidung des Gerichtes über die Zahlungsunfähigkeit des Leistungsempfängers entstandenen Forderung durchzuführen. Der Gläubiger wird verpflichtet sein, in einem solchen Falle dem Schuldner einen Steuerbeleg zuzustellen, in dem die Höhe der berichtigten Steuer angeführt wird. Der Schuldner wird anschließend verpflichtet sein, seine Vorsteuer zu reduzieren. Berichtigungen können nicht unter verbundenen Personen durchgeführt werden. Wenn schließlich die Forderung oder  ein Teil davon befriedigt wird, entsteht dem Gläubiger die Pflicht, die Steuer aus dem angenommenen Entgelt anzugeben und zu bezahlen und dem Schuldner einen neuen Steuerbeleg zuzustellen.

  • Weitere Änderungen

Nach dem Entwurf der Novelle kommt es zu Änderungen in den Einleitungsbegriffsbestimmungen. Einige früher definierte Begriffe sind wegen Redundanz gestrichen (z.B. Steuer bei Einfuhr, Befreiung von der Steuer mit Anspruch), andere werden neu eingeführt (z.B. Definition der der Verbrauchssteuer unterliegenden Ware) und andere werden präzisiert (z.B. Geschäftsvermögen).

Neu wird vorgeschlagen, dass der Zahler entscheiden kann, dass er die Übertragung von mehr als drei Jahre alten Bauten von Wohnungen und Gewerberäumen, die ansonsten steuerfrei ist, besteuert. Wenn der Zahler den Anspruch auf Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, ist vorgeschlagen, dass die Übertragung von Bauten, Wohnungen und Gewerberäumen immer eine besteuerbare Leistung darstellt.

Zu Änderungen soll es auch in den Regeln für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug kommen. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug wird nur bei der im Einklang mit dem Gesetz erhobenen Steuer sein. Es stellt sich die Frage,  ob das Finanzministerium mit dieser Änderung deklarieren will, dass nun die Vorsteuer auch dann geltend gemacht werden kann, wenn diese nicht im Einklang mit dem Gesetz erhoben wurde.

Novelle des Verbrauchssteuergesetzes im Anhörungsverfahren

Das Finanzministerium legte in das Anhörungsverfahren den Regierungsentwurf auf Erlass eines Gesetzes, mit dem das Verbrauchssteuergesetz mit dem Vorschlag der Wirksamkeit der Novelle ab dem 1. Januar 2011 geändert wird. Die Anmerkungen zu dem vorgelegten Entwurf können bis zum 12. Juli 2010 zugeschickt werden. Aus den vorgeschlagenen Änderungen führen wir folgende an:

  • Änderung der Regeln im Verfahren über die Sicherstellung, den Verfall und die Beschlagnahme von ausgewählten Produkten und Transportmitteln

Selbständig wird der Vorgang beim Erlass von Entscheiden und deren Zustellung geregelt, wodurch es zur Sicherung von dinglichen Rechten von Personen zu den sichergestellten Produkten oder Transportmitteln kommen soll.

  • Vergünstigung bei Besteuerung mit Verbrauchssteuer beim Zuchtbrennen

Der Entwurf reagiert auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und grenzt genauer ab, welchem Verbrauchssteuersatz der Spiritus in Produkten aus dem Zuchtbrennen unterliegt. Der ermäßigte Verbrauchssteuersatz findet auf die Menge bis zu 30 l Ethanol je einen Züchter je eine Produktionsperiode Anwendung.

  • Erhöhung der Sätze bei Tabakprodukten

Im Einklang mit den EU-Richtlinien sollte es bis zum 1. Januar 2014 zu Änderungen der Verbrauchssteuersätze aus Tabakprodukten kommen. Gemäß dem Entwurf sollte diese geplante Änderung in zwei Schritte geteilt werden. Dieser Entwurf enthält eine Erhöhung der Sätze, zu der es mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 kommen sollte. Gleichzeitig enthält der Entwurf eine solche Regelung, dass die unerwünschte Bevorratung mit Tabakprodukten mit niedrigerem Steuersatz so vermieden wird, indem er vorschlägt, die gültige Bestimmung aufzuheben, die die Regeln bei Änderung der Sätze regelt.