Aus der Rechtssprechung - Der Verwaltungsgerichtshof entschied am 1. Juni 2010, Ref.-Nr. 5 Afs 64/2008-156 im erweitertem Senat i.S. des Rechtes auf Informationen über den Steuererlass, bzw. der Steuernebenforderungen,30/06/10 / cata_tax-news

zu dem es in Folge der Entscheidung des Finanzministeriums oder des Finanzamtes gekommen ist. Dem Verwaltungsgericht nach seien Personen, denen der Staat die Steuer oder Steuernebenforderungen erlässt, an sich Empfänger von öffentlichen Mitteln und die Informationen und deren Mitteilung unterliegen keiner Verschwiegenheit im Rahmen des Steuerverfahrens.

Bei diesen Personen ist im Vergleich zu anderen Personen, die keine Empfänger von öffentlichen Mitteln sind, der Schutz der Angaben über die Vermögensverhältnisse geschwächt. Dem Verwaltungsgerichtshof nach überwiege hier nämlich das Interesse an der Transparenz bei der Gewährung von öffentlichen Mitteln und an einer wirksamen öffentlichen Kontrolle der Vorgehensweise der Steuerverwaltung.

Gemäß dem Gesetz über den freien Informationszugriff haben staatliche Organe und öffentliche Institutionen die Pflicht, die geforderten Angaben in dem folgenden Umfang mitzuteilen: Vorname, Nachname, Geburtsjahr, Gemeinde, wo der Empfänger seinen festen Wohnsitz hat, Höhe, Zweck und Bedingungen der gewährten öffentlichen Mittel. Diese Pflicht betrifft auch nicht die Fälle, in denen die öffentlichen Mittel nach den Gesetzen im Sozialbereich, im Bereich der Leistung der Gesundheitspflege, materiellen Fürsorge bei Arbeitslosigkeit, der staatlichen Förderung des Bausparens und der Staatshilfe bei Wiederherstellung des Gebiets gewährt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof grenzte keineswegs ab, ob es möglich ist, die Mitteilung von Informationen über den Steuererlass rückgängig zu beantragen. (www.nssoud.cz)